Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 30.04.1991 – 4 StR 557/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N Y

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 557/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Norbert GC EEB aus AU, geboren am 1935 in CE, zur zeit in Haft,

wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern

wiııl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. April 1991 gemäß S 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten am 10. August 1990 wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Durch Beschluß vom l. März 1991 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsamtrag gestellt oder die Revision begründet haben.

Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsamträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsamtrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 15. Januar 1991 zuge-

stellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, daß der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

Salger Meyer-Goßner Steindorf

Maatz Basdorf