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BGH Beschluss vom 25.04.1991 – 4 StR 156/91

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 156/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Richard s EEE aus SCRREEE, geboren am CE 1961 in :ı EEE,

wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz

wIlI

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

25. April 1991 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

3. Dezember 1990 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung

versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffen-

gericht Bielefeld zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen verschiedener Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und ihn im

übrigen freigesprochen.

Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt

und deshalb unzulässig.

Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe betrifft. Dagegen kann die Entscheidung, die Vollstreckung der Gesamtstrafe nicht zur Bewährung auszu-

setzen, keinen Bestand haben.

' Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei dem im wesentlichen geständigen und nicht vorbestraften Angeklagten stützt die Strafkammer auf folgende Erwägungen: "Die Kammer erwartet bereits nicht, daß sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte hat bei dem Handel mit Waffen über einen langen Zeitraum eine erhebliche kriminelle Energie entwickelt. Darüber hinaus sind keine besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten zu erkennen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten (§ 56 Abs. 2 StGB). Der Angeklagte hat weder aus einer Notlage heraus noch mit sonst erkennbar besonders milderungswürdiger Motivation mit Waffen gehandelt."

Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Zwar obliegt es dem Tatrichter, die erforderliche Prognose für den Angeklagten zu erstellen. Die Verneinung einer günstigen Sozialprognose bedarf aber bei einem nicht vorbestraften und im wesentlichen geständigen Täter näherer Darlegungen (BGH

StV 1986, 293). Daran fehlt es hier. Als Begründung führt die Strafkammer lediglich an, daß er "über einen langen Zeitraum" bei dem Handel mit Waffen eine "erhebliche kriminelle Energie entwickelt" habe. Erforderlich wäre indessen eine Gesamtwürdigung, die alle wesentlichen Umstände des Falles erfaßt und so gestaltet ist, daß sie dem Revisionsgericht eine Überprüfung gestattet (BGH, Beschluß vom 6. Mai 1988 - 2 StR 159/88). Hierbei würde insbesondere auf die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Vorleben einzugehen sein. Was das Urteil hierzu mitteilt, rechtfertigt den von der Strafkammer gezogenen Schluß auf eine negative Sozialprognose nicht. Danach hat der Angeklagte trotz schwieriger Kindheit eine Maler- und Lackiererlehre abgeschlossen und später das Abitur in Abendkursen nachgeholt. Auch über seine berufliche Tätigkeit als Selbständiger wird nichts Negatives mitgeteilt. Die Tatsache, daß er mit einer eigenen Firma im "DDR-Geschäft" tätig ist, läßt darauf schließen, daß er

sozial eingeordnet lebt.

Unzureichend sind auch die Darlegungen des Urteils zu § 56 Abs. 2 StGB. Voraussetzung für die Gewährung von Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB ist weder, daß der Angeklagte aus einer Notlage heraus gehandelt hat, noch, daß er bei seinen Taten von einer besonders milderungwürdigen Motivation geleitet worden ist. Auch hier läßt das Urteil die erforderliche Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Umstände vermissen. Die ausgeworfenen Einzelstrafen von neun Monaten, dreimal sechs Monaten und 60 Tagessätzen lassen erkennen, daß die Strafkammer das Unrecht der Tat nicht allzu hoch bewertet. Die daraus gebildete Gesamtstrafe von einem

Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe liegt im unteren Mittelbereich der nach § 56 Abs. 2 StGB zu beurteilenden Strafen. Dies hat der Tatrichter bei seiner Wertung zu berücksichtigen, so daß "besondere Umstände" um so gewichtiger sein müssen, je näher die Strafe an die Obergrenze von zwei Jahren heranreicht (BGHR StGB § 56 II Aussetzung, fehlerhafte 1 und 2). Darüber hinaus lassen die Urteilsausführungen insgesamt besorgen, daß die Strafkammer bei der Beurteilung des Vorliegens "besonderer Umstände" einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. Wichtige Umstände, die bei der Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, können durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen. Vor allem hätte das Landgericht auf die Besonderheit eingehen müssen, daß die in die Gesamtstrafe einbezogenen Strafen zum einen eine Geldstrafe war und zum anderen als Freiheitsstrafen für sich allein genommen sämtlich unter den erleichterten Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB hätten zur Bewährung ausgesetzt werden können (BGHR StGB S 56 II

Gesamtwürdigung, unzureichende 7).

SL

Nach allem unterliegt das Urteil, soweit dem Angeklag-

ten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, der Aufhebung. Salger Jähnke j Steindorf

Maatz Basdorf