Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 06.05.1988 – 2 StR 159/88
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SA BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 159/88 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Walter Wolfgang DB ED -.: ee, geboren ag 1928 in TB E1be,
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 Stpo
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1986 im Strafausspruch mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen zum Schuldspruch unbegründet im- Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Jedoch kann der Strafausspruch'‘ nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Das Landgericht hat straferhöhend gewertet, "daß der Angeklagte bereits mehrfach zum Teil einschlägig vorbestraft ist" (UA S. 21). Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte mit Urteil vom l. September 1983 wegen
Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; diese Tat hatte er im Juli 1980 begangen (UA S. 6). Weitere Verurteilungen resulitieren aus den Jahren 1962 und 63 (UA S. 5).
Die Strafkammer hätte die Verurteilung vom
l. September 1983 nicht straferhöhend bewerten dürfen; denn diese lag nach der hier abzuurteilenden Tat (UA
S. 10 £.). Da die übrigen Vorstrafen fast 20 Jahre zurückliegen, fallen sie für die Strafzumessung nicht mehr ins Gewicht (vgl. Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl.,
Rdn. 24 a zu S 46).
Das Landgericht hat auch nicht berücksichtigt, daß die Strafe nach S 49 Abs. ] gemildert werden kann ($S 13 Abs. 2 StGB). Fine solche Milderung lag hier nahe, weil "der Angeklagte weder der Initiator der Tat noch der Haupttäter war" (UA S. 21).
Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer mit der Begründung - "nach der Gesamtwürdigung der Tat und Persönlichkeit des Angeklagten sind besondere Umstände nicht ersichtlich" (UA S. 21) - abgelehnt. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter muß bei der Entscheidung nach § 56 Abs. 2 StGB alle wesentlichen Umstände in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darlegen. Dem wird das Urteil nicht gerecht. In ihm ist weder dargetan, daß die in S 56 Abs. 1 StGB genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, noch warum die Kammer trotz der genannten Milderungsgründe besondere Umstände für nicht gegeben erachtet (vgl. Breher/Tröndle a.a.O. Rdn. 6 zu $S 56) ."
Dem stimmt der Senat zu. Herdegen Müller Maier
Niemöller Gollwitzer