Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 17.04.1991 – 2 StR 404/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF e IM NAMEN DES VOLKES

2_StR 404/90 URTEIL

m

-

u in der Strafsache

gegen

1. Fouad (Jack) A ED r EEE cu: TEE geboren 1952 in BEP (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Gabriele p ED geborene AWEEER, verwitwete EL -CEEEEED aus RE, Teboren am EEE 1964 in FEED. zur Zeit in Untersuchungshaft,

3. Achim Ss CE aus MEER geboren am GEB 1565 in ram

wegen Mordes u. a.

wılI

ur

Przung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 17. April 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Maier Niemöller Gollwitzer Detter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

1. Rechtsanwalt Dr. Dr. EEEEEEEED aus MEEEED als Verteidiger des Angeklagten EEE

2. Rechtsanwalt und Rechtsanwältin Ep aus GE als Verteidiger der Angeklagten EEE 3. Rechtsanwälte Dr. EEE aus EB und

als Verteidiger des Angeklagten MP,

Justizangestellte (um

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 20. November 1989, soweit es die Angeklagten Fouad AD rein und Gabriele DEE betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

III. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Die Kosten des zum Nachteil des Angeklagten SED eingelegten Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen “

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten AMD rEBEEB und I] wegen Heimtückemordes zu Freiheitsstrafen von jeweils vierzehn Jahren und den Angeklagten SCHE wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich aller Angeklagter die Verletzung materiellen

x T fi

stehend und völlig verachtenswert angesehen" (UA S. 164). Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn bei einem Motivbündel beruht die Tat nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, die der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen (vgl. BGH MDR 1981, 509 m.w.N.; BGH bei Holtz MDR 1984,

441 £).

II. Der Strafausspruch ist auf die Verfahrensrüge aufzuheben, auf das weitere Vorbringen der Revision braucht daher nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, daß das Landgericht zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten keinen

weiteren Sachverständigen zugezogen hat.

Nach den Feststellungen hatte sich zwischen den Angeklagten AU FREE und SEND eine intensive Liebesbeziehung entwickelt, "wobei insbesondere der Angeklagte AED REED immer stärker der sexuellen Faszination erlag, die die Angeklagte für ihn verkörperte ... Ständig kreiste sein Denken um diese Frau, was sein bisheriges Leben grundlegend veränderte" (UA S. 21). "Die Angeklagte a) entwickelte mit zunehmender Intensität der Liebesbeziehung zu AED FEED immer stärker den Wunsch, sich ihres Ehemannes, der dieser Liebesbeziehung störend im Wege stand, zu entledigen" (UA S. 23). Sie bemühte sich, auch den Angeklagten AU REED von der Notwendigkeit der Beseitigung ihres Ehemannes zu überzeugen. Nachdem sie seine anfänglichen Bedenken zerstreut hatte, "sah auch er in der Tötung des El AED den einzigen Weg, seine Liebesbeziehung zu

Rechts rügt und sich hinsichtlich des Angeklagten A FREE auch auf eine Verfahrensrüge stützt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist

teilweise begründet. A.

Hinsichtlich des Angeklagten AU REEEEB wendet sich die Revision im wesentlichen gegen die Verneinung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe und gegen die Annahme verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten.

I. Der Schuldspruch hat Bestand.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weist die Nichtannahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe keinen Rechtsfehler auf. Der Angeklagte hat den Ehemann seiner Geliebten, der Angeklagten EEEEEB setötet. Diese hatte ihm häufig geklagt, sie leide sehr unter der Ehe und den Gewalttätigkeiten ihres Mannes. Nach Ansicht des Landgerichts "war Triebfeder der Tat nicht nur der eigensüchtige Wunsch, die Geliebte zu besitzen und den als Hemmnis entgegenstehenden Ehemann zu töten, sondern - damit untrennbar verknüpft - auch die Vorstellung, ihr in einer als quälend empfundenen Situation zu helfen" (UA S. 164). Das Landgericht hat nicht feststellen können, daß eines „dieser Motive für die Tötung ausschlaggebend war und hat "insgesamt diese Motivation des Angeklagten AED rau jedenfalls nicht als sittlich auf allertiefster Stufe

der Angeklagten - von dem Ehemann ungestört - fortsetzen zu können" (UA S. 24). Die Strafkammer hat nicht ausschließen können, daß dem Angeklagten vor Abgabe des tödlichen Schusses "vor Augen stand, wie sehr er an der Angeklagten B@B-GE ning, und daß er die Tötung des El AB als notwendig ansah, um die Angeklagte von ihm zu befreien und in Zukunft mit ihr zusammen sein zu können. Möglicherweise befürchtete er auch, sie werde die Beziehung zu ihm beenden,

wenn er ... diese Gelegenheit ungenutzt verstreichen ließ"

(UA S. 38).

Der Sachverständige Dr. Köster hat beim Angeklagten AUERREEEEB eine abnorme Reaktion in Form einer tiefgreifenden inneren Abhängigkeit angenommen, die den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht und nicht ausschließbar zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt habe. "Dabei hat der Sachverständige ausgeführt, daß eine derart tiefgreifende Veränderung des Lebens durch die Aufnahme einer sexuellen Beziehung, eine Abhängigkeit, die laienhaft mit sexueller Hörigkeit umschrieben werden könnte, in der psychiatrischen Praxis äußerst selten sei, daß er diese aber im Falle des Angeklagten nicht ausschließen könne" (UA S. 145). zu dieser Beurteilung war der Sachverständige Dr. Köster, der zunächst volle Schuldfähigkeit angenommen hatte, im Hauptverhandlungstermin vom 7. November 1989 gelangt, nachdem er zuvor in einer Verhandlungspause mit dem Angeklagten gesprochen hatte.

Z

Nach Erstattung dieses Gutachtens hat die Staatsanwaltschaft "hilfsweise für den Fall, daß die Strafkammer nicht davon ausgeht, daß der Angeklagte AB REED die ihm zur Last gelegte Tat im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit begangen hat", die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen beantragt. Diesen Beweisamtrag hat das Landgericht in den Gründen des Urteils mit folgender

Begründung abgelehnt:

"Es ist zu dieser Beweisfrage bereits der Sachverständige Dr. Köster gehört worden. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kam nicht in Betracht. So hatte die Kammer an der Sachkunde dieses Gutachters keine Zweifel; diese ergaben sich insbesondere nicht schon daraus, daß sein jetziges Gutachten von seinem früheren, in der Hauptverhandlung erstatteten, abwich. Der Sachverständige hat nämlich überzeugende Gründe für die Änderung seiner Auffassung darlegen können. So hat er ausgeführt, daß er durch eine neue, nunmehr problemorientierte Exploration weitere Kenntnisse gewonnen hat, aufgrund derer er nunmehr nicht mehr sicher ausschließen könne, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch eine tiefgreifende sexuelle Abhängigkeit zu der Mitangeklagten MiilWerheblich vermindert gewesen sei. .

Daß der Sachverständige diese 'tiefe sexuelle Abhängigkeit’ zunächst als krankhafte seelische Störung, dann auch auf Nachfrage als eine der abnormen Erlebnisreaktion vergleichbare Reaktion eingruppiert hat, vermochte seine Sachkunde nicht zu schmälern, da er sein Gutachten nicht

wo.

z

—r

schriftlich vorbereiten, sondern sofort im Anschluß an seine während einer Verhandlungspause vorgenommene Exploration des

Angeklagten vortragen mußte ..." (UAS. 147).

Die Strafkammer hat für den Angeklagten AED reD verminderte Schuldfähigkeit nicht ausschließen können.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist. Denn hier lagen besondere Umstände vor, die die Strafkammer bei Beachtung ihrer Pflicht zur Wahrheitserforschung (s 244 Abs. 2 StPO) von Amts wegen zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen drängen mußten (vgl. BGHSt 10, 116, 118 £; 23, 176, 187 £f).

Die Beurteilung der Frage, ob eine sexuelle Beziehung zu einer tiefgreifenden inneren Abhängigkeit führen kann, die den Grad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichen und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des $S 21 StGB bewirken kann, erfordert besonders große Sachkunde, wie sich schon aus den Angaben des Sachverständigen Dr. Köster ergibt, wonach eine derartige sexuelle Hörigkeit in der psychiatrischen Praxis nur äußerst selten vorkommt. Bei der Frage, ob sich die Strafkammer allein auf die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Köster hätte verlassen dürfen, war auch zu beachten, daß er lediglich nach einem Gespräch mit dem Angeklagten in einer Verhandlungspause glaubte, durch diese "neue, nunmehr problemorientierte Exploration" weitere Kenntnisse erlangt zu haben, die eine von seinem bisherigen Gutachten

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-04-17/2-str-404-90#rd_15

abweichende Beurteilung rechtfertigte. Schließlich hätte sich der Tatrichter auch aufgrund des Umstandes, daß der Sachverständige die von ihm festgestellte "tiefe sexuelle Abhängigkeit" zunächst als "krankhafte seelische Störung" bezeichnete und erst auf Nachfrage als "eine der abnormen Erlebnisreaktion vergleichbare Reaktion", zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gedrängt sehen müssen.

Hinsichtlich der Angeklagten FÜ vermisst die Beschwerdeführerin Ausführungen des Tatgerichts zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, im übrigen wendet sie sich gegen die von der Strafkammer vorgenommene Milderung des Strafrahmens des S 211 StGB gemäß § 49 Abs. 1 StGB.

I. Die Revision ist auch bei der Angeklagten EEEEEEED zum Schuldspruch unbegründet.

Angesichts der vom Tatgericht festgestellten Lebensumstände der Angeklagten zur Tatzeit und ihrer Ängste lag die Annahme des Mordmerksmals der niedrigen Beweggründe so fern, daß das Fehlen von Erörterungen zu dieser Frage nicht

als rechtsfehlerhaft angesehen werden kann. II. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht auf die inS§ 211 Abs. 1 StGB

für Mord vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe er-

kannt, sondern dem Strafausspruch unter Hinweis auf den

- 10 -

Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) den nach S 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. Die für diese Entscheidung gegebene Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Denn das Tatgericht hat es an einer umfassenden Würdigung des Tatgeschehens und der zur Tat hinführenden Umstände fehlen lassen (vgl. BGH NStZ 1982, 69; 1984, 20; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 - 4 StR 578/84). Es hat die von ihm vorgenommene Strafrahmenverschiebung vielmehr ausschließlich auf schuldmindernde Gesichtspunkte gestützt und Umstände nicht berücksichtigt, die seine Wertung, die Angeklagte habe "sich in einen für sie nicht anders als durch die Tötung ihres Ehepartners lösbaren Konflikt gestellt" gesehen (UA S. 180), in Frage stellen konnten: Die Angeklagte hatte die Tat "profihaft über einen langen zeitraum hinweg in allen Einzelheiten geplant" (UA S. 182), es war ihr "ein Anliegen ..., bei der Erschießung ihres Ehemannes persönlich anwesend zu sein" (UA S. 32), sie hatte Wert darauf gelegt, daß ihr Mann am 15. Juli getötet wird, weil er "an diesem Tag seinen Lohn erhielt und - wenn er dann abends erschossen würde - keine Gelegenheit mehr hätte, dieses Geld zu verspielen" (UA S. 32), und sie hatte schließlich zusammen mit dem Mitangeklagten AB RE nach der Tat dem Opfer eine Goldkette und das Portemonnaie weggenommen (UA S. 39).

Hinsichtlich des Angeklagten SWllllPpeanstandet die Revision, das Landgericht habe der Verurteilung einen zu geringen Schuldgehalt zugrunde gelegt und bei der Strafzu-

of

- 11 -

messung wesentliche Gesichtspunkte nicht erörtert. Das Rechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Weil sich das Verfahren nur noch gegen erwachsene Angeklagte richtet, war Zurückverweisung an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer angezeigt (BGHSt 35, 267 = BGHR StPO $S 354 Abs. 2 Jugendkammer 1).

Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Detter