Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 16.04.1991 – 5 StR 128/91
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
1. Mike N u zus mo. dort geboren am up 1965,
zur Zeit in Haft,
2. Michael KH aus a. dort geboren am Ep 1565. |
zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlages u.a.
52%
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. April 1991 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 22. November 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten NEE wesen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen versuchten Totschlages zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Kg WEB wesen Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die vom Angeklagten NEED erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.
SL
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts feierte der Angeklagte Michael KGB am 23. September 1989 in seiner Wohnung seinen Geburtstag. Als Gäste hielten sich dort u.a. sein Cousin Frank KB und der Angeklagte NEED auf. Man trank erhebliche Mengen whisky, Bier und Orangensaft. Etwa gegen 2.00 Uhr bis 3.00 Uhr am Morgen des 24. September 1989 geriet der Angeklagte KO per eine Äußerung seines Cousins Frank in Wut. Er würgte Frank stark am Hals und schlug ihn etwa drei- bis viermal mit der Faust ins Gesicht. Danach setzten beide ihren Streit mit Worten fort. Als der Angeklagte NED von zigarettenholen kam und dies hörte, trat er seinerseits auf Frank KB zu und schlug auf ihn ein, bis dieser sich bewußtlos stellte. Die beiden Angeklagten wollten Frank Kb nun aus der Wohnung bringen. Im Wohnungsflur kamen sie auf den Gedanken, den Zeugen zu durchsuchen und ihm ihnen lohnend erscheinende Gegenstände abzunehmen. Wwährend einer der Angeklagten den Zeugen festhielt, um jeden Widerstand auszuschalten, durchsuchte der andere die Kleidungsstücke des Frank KB und nahm ihm 10,-- DM ab, was sich Frank KB aus Angst vor weiteren Schlägen gefallen ließ. Die Angeklagten brachten ihn zu einer nahegelegenen Straßenbahnhaltestelle und setzten ihn in ein Wartehäuschen. Als Frank Kg» @& ihnen etwas nachrief, ergriff der Angeklagte ng» WEB ein messerähnliches Instrument, bestehend aus einem Holzgriff mit der Klinge einer Scherenhälfte, lief zurück und stach etwa 10 bis 12 Mal mit großer Wucht auf ihn ein. Frank KCEEEB wurde von fünf Stichen getroffen, davon war einer lebensbedrohlich. Der Ange-
klagte NE slaubte, er habe den Geschädigten tädlich getroffen, und wandte sich ab. Der Geschädigte wurde um 6.30 Uhr ins Krankenhaus eingeliefert. Seine Verletzungen sind folgenlos verheilt.
2. Das Landgericht hat eine verminderte Schuldfähigkeit beider Angeklagter bei allen Taten bejaht, eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB jedoch ausgeschlossen. Es hat sich dabei im wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen gestützt. Dieser hat, ausgehend von einer um 10.40 Uhr festgestellten mittleren Blutalkoholkonzentration von 2,05 o/oo, für 6.00 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,18 o/oo und unter Berücksichtigung eines Nachtrunks einen solchen von 2,88 0/oo für den Angeklagten NEM errechnet. Für den Angeklagten KOEEEEER hat der Sachverständige, ausgehend von einer um 10.20 Uhr festgestellten mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,33 0o/oo, für 6.00 Uhr eine maximale Blutalkoholkonzentration von
2,3 o/oo ermittelt, die sich bei Berücksichtigung eines Nachtrunks auf 1,9 o/oo verringert. Die Strafkammer hat diese Blutalkoholwerte für alle Taten zugrunde gelegt. Dies begegnet hinsichtlich des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Raub und die Körperverletzung sind vor 6.00 Uhr morgens begangen worden, möglicherweise bereits gegen 3.00 Uhr in der Nacht. Für diesen Zeitpunkt ergeben sich bei der zugunsten der Angeklagten vorzunehmenden Rückrechnung bei vorhandener Blutprobe mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 o/oo und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 o/oo (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 35, 308, 314; BGHR StGB § 20 BAK 5; BGH Urteil
vom 22. November 1990 - 4 StR 117/90 -, Seite 11) für den Angeklagten NlB eine maximale Blutalkoholkonzentration von 3,75 o/oo und für den Angeklagten > EB von 3.03 0/00. Bei diesen Werten ist der Nachtrunk noch zu berücksichtigen. Das Urteil enthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen zu der durch den Nachtrunk bewirkten Alkoholisierung. Die Berechnungsgrundlagen müssen so vollständig mitgeteilt werden, daß dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht wird (vgl. BGHR StGB 5 21 BAK 2, 8, 15, 20). Der Senat kann unter diesen Umständen nicht ausschließen, daß bei beiden Angeklagten ein Blutalkoholwert in der Größenordnung von 3 o/oo zur Tatzeit vorlag. Eine solche alkoholische Belastung führt zwar nicht zwangsläufig zur Schuldunfähigkeit. Ihr kommt aber ein hoher Beweiswert zu. Das Landgericht hätte demnach bei seiner Auseinandersetzung mit der Möglichkeit der Schuldunfähigkeit die einzelnen Straftaten einer differenzierenden Betrachtung unterziehen müssen.
3. Die Ausführungen des Landgerichts genügen nicht, den direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten N darzutun. Die Strafkammer hat sich bei ihrer Würdigung nicht mit den Umständen auseinandergesetzt, die einem Tötungsvorsatz des Angeklagten entgegenstehen könnten, wie dem Fehlen eines einsichtigen Beweggrundes für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen, der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten und seiner Äußerung nach der Tat "was habe ich bloß getan, ich habe ihn gestochen, ich glaube, ich habe ihn umgebracht" (UA S. 7), die möglicherweise dafür sprechen könnte, daß er vom nunmehr erkannten Taterfolg überrascht war,
ihn nicht etwa von vornherein wollte. Eine umfassende würdigung der inneren Tatseite und ihre Darlegung in den Urteilsgründen ist aber unerläßlich. Dies würde auch für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gelten (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz beding-
ter 5, 8). Es liegt bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß der Täter zumindest mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen. Dies muß jedoch nicht immer so sein. Die Sache bedarf daher erneuter tatrichterlicher Würdigung.
Laufhütte Schuster Rebitzki Harms Häger
SI