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BGH Beschluss vom 10.04.1991 – 3 StR 52/91

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 52/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Udo Gerd B dHBEEEEB zus vB. seboren am

26. August 1952 in DIEB.

2. Wolfgang Mm EB aus vB, geboren am 11. August 1943 in rau.

wegen gefährlicher Körperverletzung u.ä.

wIIIl

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. April 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. September 1990 mit den Feststellungen aufgehoben

l. in den Schuldsprüchen, soweit die Angeklagten im Fall II 1 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen KB) verurteilt

worden sind, und 2. in den gesamten Rechtsfolgenaussprüchen.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten BB wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie den Angeklagten > wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Es hat gegen beide Angeklagten jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und die Unterbringung des Angeklagten u ] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Vom weiteren Vorwurf des Mordes und zugleich des versuchten Raubes hat die Schwurge-

richtskammer beide Angeklagte freigesprochen.

1. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Der Entscheidung über die Rechtsmittel steht nicht entgegen, daß im Rubrum des Urteils sowohl in der Urschrift als auch in den zugestellten Ausfertigungen der Vorsitzende versehentlich nicht bezeichnet ist. Dieser Mangel führte, wie der Senat in seiner Entscheidung in BGHR StPO § 345 I Fristbeginn 2 für den entsprechenden Fall eines nicht aufgeführten Schöffen im einzelnen dargelegt hat, nicht zur Unwirksamkeit der Urteilszustellungen und hinderte den Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht.

2. Die Revisionen haben jeweils mit der Sachrüge den aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Erfolg; im übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift

Bezug.

a) Der Schuldspruch im Falle II 1 der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen KM kann nicht bestehen bleiben, weil ausreichende Feststellungen zur subjektiven Tatseite fehlen und die Beweiswürdigung lückenhaft dargestellt ist, so daß eine sachlichrechtliche Prüfung, ob die zu den (objektiven) Feststellungen führenden Beweiserwägungen frei von Rechtsfehlern sind, nicht möglich ist. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

Nach den - knappen - Urteilsfeststellungen zu diesem Fall schlugen und traten die Stadtstreicherkreisen zuzurechnenden Angeklagten ohne ersichtlichen Anlaß auf den auf einer Bank im Stadtgarten von vo sitzenden Zeugen KB ein, bis dieser zu Boden fiel und "durch den Sturz" eine Gehirnerschütterung, zahlreiche Prellungen im Brustbereich und einen Bruch des rechten Mittelfußknochens erlitt (UA S. 13/14). Beide Angeklagten haben diese Tat in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt; das Landgericht hat sie jedoch auf Grund des polizeilichen, später widerrufenen Geständnisses des Angeklagten > und der Aussage des Verletzten für überführt gehalten.

aa) Die Tatschilderung enthält keine ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Sie sind zwar insoweit entbehrlich, als es darum geht, daß die Angeklagten auf den Zeugen KB einschlugen und eintraten. Denn, daß sie dies bewußt taten, drängt sich auf und brauchte nicht weiter dargelegt zu werden. Nach den Urteilsgründen ist es jedoch möglich, daß das Landgericht die durch den Sturz hervorgerufenen Verletzungen nicht bloß als außertatbestand-

liche verschuldete Tatfolgen, sondern als tatbestandlichen

Erfolg im Sinne der S§ 223, 223 a StGB, der vom Vorsatz erfaßt sein muß, gewertet hat. Insoweit hätte es daher der Feststellung bedurft, daß die Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen hatten, der Zeuge KB werde von der Bank stürzen und sich dabei nicht unerheblich verletzen. Daß sie eine solche Vorstellung hatten, versteht sich nicht von selbst und kann weder ausdrücklicher Darlegung noch dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Die rechtlichen Erwägungen, die das Landgericht dazu angestellt hat,

vermögen entsprechende Feststellungen nicht zu ersetzen.

bb) Des weiteren erforderten Besonderheiten im objektiven Ablauf des festgestellten Geschehens sowie erhöhte Schwierigkeiten in der Beweiswürdigung eingehendere

Darlegungen, als dazu im Urteil enthalten sind.

Daß sich jemand beim Sturz von einer Parkbank einen Mittelfußknochen bricht und sich dabei "zahlreiche" Prellungen im Brustbereich zuzieht, erscheint so außergewöhnlich, daß zur Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit einer solchen nicht bloß eine Nebensächlichkeit betreffenden Feststellung höhere Anforderungen an die Wiedergabe der Beweiswürdigung zum Zwecke ihrer revisionsrechtlichen Überprüfung zu stellen sind als im Regelfall (vgl. dazu Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 13 bis 15 mit Rechtsprechungsnachweisen). Zudem war die Würdigung der Beweise dadurch erschwert, daß gegen die Glaubwürdigkeit des Verletzten und die Zuverlässigkeit seiner Angaben wegen eines sogenannten Korsakow-Syndroms (vgl. dazu BGHR StGB S 20 Bewußtseinsstörung 7 und 8 mit Nachweisen), an dem er leidet, so erhebliche Bedenken bestanden, daß die Schwurgerichtskammer seine Bekundungen nur im "Kerngehalt" für glaubhaft erachtet hat.

Bei dieser besonderen Sachlage, bei der es auf die Wertung des früheren Geständnisses und die Aussage des zeugen K@EEMB entscheidend ankommt, hätte das Landgericht nicht nur mitteilen müssen, welchen Inhalt das polizeiliche Geständnis des Angeklagten MB im einzelnen hatte und aus welchen Gründen er es widerrufen hat (vgl. BGHR StPO S 267 I 2 Geständnis 1, ferner Beweisergebnis 1; Hürxthal aaO Rdn. 14 mit weiteren Nachweisen). Es hätte auch zur Verdeutlichung dessen, was zum "Kerngehalt" der Zeugenaussage gehört und was nicht, eingehender darlegen müssen, was der Zeuge KBW im einzelnen bekundet hat (vgl. dazu BGHR StPO § 267 I 1 Beweisergebnis 3). Bei der Würdigung seiner Aussage hat sich das Landgericht zwar - wegen der Auffälligkeiten in der Person des Zeugen zu Recht - sachverständiger Hilfe bedient. Das Sachverständigengutachten ist jedoch seinen wesentlichen Anknüpfungstatsachen nach ebenfalls nicht vollständig wiedergegeben (vgl. BGHR StPO $S 267 II Beweisergebnis 2; Hürxthal aaO Rdn. 16 mit weiteren Nachweisen). Die Auswirkungen, die das sogenannte Korsakow-Syndrom im allgemeinen haben kann, werden allerdings im wesentlichen genannt. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Wesentlich ist vielmehr, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, welches Ausmaß diese Erkrankung, die unterschiedlich ausgeprägt sein kann, nach den Feststellungen des Sachverständigen bei dem Zeugen erreicht hatte und in welchem Umfang das Vermögen, Geschehnisse zutreffend wahrzunehmen, im Gedächtnis zu behalten und unverfälscht wiederzugeben, nach sachverständiger Wertung beeinträchtigt war. Dazu fehlen genaue Angaben. Sie waren um so mehr notwendig, als es Formulierungen im Urteil möglich erscheinen lassen, daß das Landgericht

dem medizinischen Sachverständigen im Ergebnis nicht gefolgt ist. In einem solchen Fall ist der Tatrichter gehalten, sich mit den Ausführungen des Sachverständigen im einzelnen auseinanderzusetzen und die Gründe anzugeben, weshalb er von ihm abweicht (vgl. BGHR StPO S 267 I 1 Beweisergebnis 1 und 4; BGH NSt2 1985, 421).

b) Die Aufhebung der Schuldsprüche im Falle II 1 entzieht den dazu gehörenden Einzelstrafenaussprüchen sowie den Aussprüchen über die Gesamtstrafen die Grundlage; sie müssen ebenfalls aufgehoben werden. Der Senat kann aber auch Auswirkungen der der Aufhebung unterliegenden Verurteilung auf die Höhe der jeweils weiteren Einzelstrafe, die bei beiden Angeklagten zugleich die Einsatzstrafe bildet, nicht ausschließen. Sie kann daher ebenfalls nicht bestehen bleiben. Gleiches gilt für den den Angeklagten vg betreffenden Maßregelausspruch. Er muß schon deshalb aufgehoben werden, weil er auf der Verurteilung im Fall IIl mit beruht und die Möglichkeit nicht völlig verneint werden kann, daß das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten Müller ohne Berücksichtigung dieser Tat nicht angeordnet

hätte. Davon abgesehen, hätte der Maßregelausspruch aus den

in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unter VII 2. zutreffend dargelegten Gründen ohnehin keinen Bestand haben

können.

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