Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 09.04.1991 – 4 StR 158/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Friedhelm Mm EEE aus UM, dort geboren am MEERE
1944,
wegen Hehlerei u.a.
wıIl
Ze
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1991 beschlossen:
Der Beschluß des Landgerichts Dortmund vom 5. Februar 1991 wird aufgehoben.
Gründe§
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil dessen Revisionsbegründung nicht innerhalb der Monatsfrist des S 345 Abs. 1 Satz 1 StPO eingegangen sei.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist begründet. Der Beschwerdeführer hat die Begründungsfrist nicht versäumt, da diese bisher nicht wirksam in Lauf gesetzt worden ist. Nach § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO beginnt die Revisionsbegründungsfrist mit der Zustellung des Urteils. Diese ist zwar am 4. Januar 1991 bewirkt worden. Sie ist jedoch wegen Versto-Bes gegen § 273 Abs. 4 StPO nicht wirksam. Nach dieser Bestimmung darf das Urteil nicht zugestellt werden, bevor das Protokoll fertiggestellt ist. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das Protokoll mit der letzten seinen Inhalt deckenden Unterschrift versehen ist (Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg StPO 24. Aufl. § 273 Rdn. 56). Wechselt der Urkundsbeamte während der Hauptverhandlung, so hat jeder Protokollierende den von ihm beurkundeten Teil zu unterschrei-
ben und damit abzuschließen (Gollwitzer aaO § 271 Rdn. 12; Engelhardt in KK-StPO 2. Aufl. § 271 Rdn. 9; Kleinknecht/ Meyer StPO 39. Aufl. S 271 Rdn. 13).
Daran fehlt es hier. In der Hauptverhandlung vom 13. November 1990 hat ein solcher Wechsel des Protokollbeamten stattgefunden. Die abgelöste Protokollführerin hat den von ihr protokollierten Teil der Hauptverhandlung nicht unterschrieben (Bl. 153 R d.A. Bd. III).
Nach allem liegt eine wirksame Urteilszustellung bisher nicht vor, so daß die Revisionsbegründungsfrist bisher nicht in Lauf gesetzt worden ist. Der angefochtene Beschluß ist
deshalb aufzuheben.
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf