Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 27.03.1991 – 2 StR 470/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 470/90 BESCHLUSS 23.32.90
in der Strafsache
gegen
1. Jürgen Karl L EEE ‚ ohne festen wohnsitz, geboren am EEE 1952 in VE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. 01a WEB . ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 195: in AU, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Mai 1990 wird
1. gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf die Straftatbestände des schweren Raubes
und der Freiheitsberaubung beschränkt;
2, der Urteilstenor des genannten Urteils dahin geändert, daß die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung
verurteilt werden und
aus der Liste der angewendeten Strafvorschriften
§ 316 a Abs. 1 StGB gestrichen;
3. das genannte Urteil in den Strafaussprüchen mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Nach der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154 a StPO hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils zu den Schuldsprüchen und der Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgezeigt. Die Strafaussprüche haben jedoch keinen Bestand. Der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß sich die nun in Wegfall gekommene Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer auf die Bemessung der Strafen ausgewirkt hat. Das Landgericht hat zum Nachteil der Angeklagten gewertet, daß sie durch ihre Tat jeweils drei Straftatbestände erfüllt haben.
Herdegen Maier Theune Gollwitzer Detter