Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 27.03.1991 – 2 StR 426/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 426/90 17379
Auhaı
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Sangara Pillai SHE zu: Tamm AG, geboren am EEEEED 1954 in CHE /S-i Lanka, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
"wIII
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1991
beschlossen:
Der Antrag des Verteidigers vom 20. März 1991 auf Entscheidung des Senats wird zurückgewiesen.
Gründe§
Der Senat hat weder eine primäre noch eine sekundäre - aus § 238 Abs. 2 StPO abgeleitete - Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die in den Senatsakten zusammengefaßten Arbeitsunterlagen des Senats. Auf Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 147 Rdn. 35 bis 37 und RiStBV Nr. 183 Buchst. c wird der Antrag-
steller hingewiesen.
Herdegen Maier Theune
Gollwitzer Detter