Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 27.03.1991 – 2 StR 426/90

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 426/90 17379

Auhaı

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Sangara Pillai SHE zu: Tamm AG, geboren am EEEEED 1954 in CHE /S-i Lanka, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

"wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1991

beschlossen:

Der Antrag des Verteidigers vom 20. März 1991 auf Entscheidung des Senats wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Senat hat weder eine primäre noch eine sekundäre - aus § 238 Abs. 2 StPO abgeleitete - Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die in den Senatsakten zusammengefaßten Arbeitsunterlagen des Senats. Auf Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 147 Rdn. 35 bis 37 und RiStBV Nr. 183 Buchst. c wird der Antrag-

steller hingewiesen.

Herdegen Maier Theune

Gollwitzer Detter