nu:legal · recht.nulegal.eu

# BGH, Beschluss vom 27.03.1991 – 2 StR 426/90

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 426/90 17379

Auhaı

## BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Sangara Pillai SHE zu: Tamm AG, geboren am EEEEED 1954 in CHE /S-i Lanka, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

"wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1991

beschlossen:

Der Antrag des Verteidigers vom 20. März 1991 auf Entscheidung des Senats wird zurückgewiesen.

## Gründe

Der Senat hat weder eine primäre noch eine sekundäre - aus § 238 Abs. 2 StPO abgeleitete - Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die in den Senatsakten zusammengefaßten Arbeitsunterlagen des Senats. Auf Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 147 Rdn. 35 bis 37 und RiStBV Nr. 183 Buchst. c wird der Antrag-

steller hingewiesen.

Herdegen Maier Theune

Gollwitzer Detter

---

Zitiervorschlag: BGH, Beschluss vom 27.03.1991 – 2 StR 426/90

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-27/2-str-426-90

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
