Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Urteil vom 19.03.1991 – 1 StR 19/91

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ER

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 19/91 URTEIL UN. 3.97 |

in der Straf sache

gegen

1. Heinz Egon zZ mm aus MG, geboren am GER 1959 in Aggmp/Kreis 7 En

2. Nurettin Om aus ü ‚ geboren am EEE 1969 in Aue (Türkei),

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

wıIII

Ku Tuf

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. März 1991 in der Sitzung am 21. März 1991, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth,

Dr. Brüning

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ws als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt MM aus mn als Verteidiger des Angeklagten zZ» in der Verhandlung,

Rechtsanwalt Es aus mm als Verteidiger des Angeklagten Ole

in der Verhandlung,

Justizangestellte I] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten Zu wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. August 1990, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten ZW und die Revision des Angeklagten Os werden verworfen.

4. Der Angeklagte Ofggwe hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Traunstein hat die Angeklagten durch Urteil vom 28. August 1990 wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren neun Monaten

verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Rausch-

gifts sowie des Pkw des Angeklagten Z@w angeordnet. Die Revision des Angeklagten O8 hat keinen Erfolg, die des Angeklagten ZB führt zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen

Strafausspruchs. II.

Die Schuldsprüche weisen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten nicht auf. Zutreffend hat die Strafkammer die Angeklagten als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB angesehen. Die Tatsache, daß die gemeinsam geplante Einfuhr von den Angeklagten - allein aus Sicherheitsgründen - getrennt durchgeführt wurde, steht dem nicht entgegen. Die Angeklagten hatten die Tat, wie sich aus ihrem umfassenden Geständnis ergeben hat, von Anfang an als gemeinsame geplant und ins Werk gesetzt, der erwartete Kurierlohn von 50.000 DM sollte jedem zur Hälfte zukommen. Beide Angeklagte hielten sich mit ihrem Tatbeitrag innerhalb des gemeinsamen Tat-

plans. III.

l. Bei der Bemessung des Schuldumfangs hat die Strafkammer zutreffend beiden Angeklagten die eingeführte Gesamtmenge von 4830,7 g Heroin zugerechnet. Dies gilt zunächst zweifellos für die vom Angeklagten ZW in seinem Pkw eingeführte Menge von 2924,1 g.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt, hinsichtlich der vom Angeklagten OMe nitgeführten 1906,6 g liege keine Einfuhr im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG vor, weil der Angeklagte Z@e bereits 11 1/2 Stunden zuvor nach seiner Festnahme den Zollbeamten die Ankunft des Angeklagten Ole angekündigt habe. Von diesem Zeitpunkt an sei das von Ol mitgeführte Heroin objektiv nicht mehr auf dem Weg zum Konsumenten, sondern nurmehr auf dem Weg in die Hände der Poli-

zei gewesen.

Diese Ansicht erscheint nicht zutreffend. Die Rechtsprechung, auf welche die Stellungnahme des Generalbundesanwalts verweist, betrifft durchweg Fälle, in welchen Rauschgiftgeschäfte von V-Männern der Polizei bereits mit der Absicht begonnen wurden, die jeweilige Rauschgiftmenge nicht in den Handel gelangen zu lassen (vgl. BGH, StV 1981, S. 549 m.w.Nachw.). So liegt es hier nicht. Der Angeklagte Ol hat den Tatbestand der unerlaubten Einfuhr, entsprechend dem mittäterschaftlichen Tatplan, verwirklicht. Die Straftat war, hinsichtlich der von ihm mitgeführten Teilmenge, mit ‚seiner Einreise vollendet. Daß die Polizei von der bevorstehenden Einreise bereits wußte und seine Festnahme unter der Voraussetzung, daß er den Tatplan verwirklichte, sicher

vorauszusehen war, steht der Tatvollendung nicht entgegen.

Entgegen der Ansicht der Revision, welche auch der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme teilt, hat sich auch der Angeklagte Zee die vom Mitangeklagten Ol eingeführte Menge zurechnen zu lassen. Da die Tat vollendet

wurde, ist für Erwägungen über einen Rücktritt des Angeklagten Zee kein Raum. Der Mitangeklagte Oi handelte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan; ein bloßes Lossagen des Angeklagten Z@e von dem eigenen Tatbeitrag vermochte diesen ebenso wenig aufzuheben wie die Festnahme des Angeklagten OEM nach der Tatvollendung, denn bis zur Vollendung durch OB wirkte der Tatbeitrag des Angeklagten Z&Punverändert fort (vgl. auch BGH, Urt. vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90).

Die Auffassung der Beschwerdeführer, der Angeklagte z@m habe - falls man von Mittäterschaft ausgehe - mit | seiner Anzeige die ihn treffende Gestellungspflicht und damit zugleich die Gestellungspflicht seines Mittäters erfüllt, geht fehl. Die Gestellungspflicht "spielt bei der Einfuhr keine Rolle mehr" (Körner MDR 1986, 717). Nach jetzt einhelliger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tritt die Vollendung der Einfuhr im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (unter Beachtung von Ss 2 Abs. 2 BtMG) "zu dem Zeitpunkt ein, in dem das Rauschgift die Grenze zu diesem Gebiet (sc. dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland) passiert" (BGHSt 31, 252, 254; ebenso BGHSt 34, 180; BGH NStZ 1983, 369; BGH MDR 1986, 420). Es bestand also keine Gestellungspflicht, durch deren Erfüllung der Angeklagte Zp für sich, unter Umständen auch für Oggge die Bestrafung wegen uner-

laubter Einfuhr hätte vermeiden können.

2. Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten Ole ergeben.

EN

Die Strafkammer hat die nach ihrer Wertung für die Strafzumessung bestimmenden Umstände im Urteil dargelegt und rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß sie § 31 BtMG "in besonderem Maße" angewandt habe.

Dagegen muß über den Strafausspruch gegen den Angeklagten Ze nochmals verhandelt werden. Zwar hat das Landgericht auch diesem Angeklagten "in besonderem Maße die Vergünstigung aus der Vorschrift des § 31 BtMG" zugute gehalten und hat hierbei wesentlich darauf abgestellt, daß Zw alsbald nach seinem Aufgreifen die bevorstehende Schmuggel-Einreise des Os preisgegeben hat. Die Ausführungen lassen aber nicht erkennen, ob sich das Landgericht der besonderen Bedeutung dieses Verhaltens bewußt war. Zw hat mit seiner Enthüllung seine (kraft Mittäterschaft) eigene - hinsichtlich dieser unerlaubten Einfuhr noch bevorstehende - Tat angezeigt. Das konnte die Vollendung der Einfuhr durch den “ Mittäter Op zwar nicht verhindern, führte aber zur sofortigen Aufdeckung der Tat, weshalb das Verhalten des

Angeklagten Z@@ insoweit an der untersten Grenze des strafbaren Verhaltens liegt. Ob die Strafkammer das

- hinsichtlich dieses Tatteils - so gesehen hat, erscheint fraglich.

Die Einziehung bleibt bestehen.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Brüning