Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Urteil vom 14.03.1991 – 4 StR 82/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 82/91 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Helmut S EEE ohne festen Wohnsitz, ‚geboren am
GEB 1363 in HR,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
wıIlI
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 14.März 1991, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs
Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. a] in der Verhandlung Staatsanwalt MM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt von BER aus Herne als Verteidiger,
Justizangestellte N als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. August 1990 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, ist unbegründet.
1. Nach den Urteilsfeststellungen veranlaßte der Angeklagte auf einem Spielplatz einen 12jährigen Jungen, dem er dafür Geld versprochen hatte, das Geschlechtsteil zu entblößen und sich so vom Angeklagten fotografieren zu lassen (Fall 1). Nachdem der Angeklagte auf diese Weise die Bereitschaft des Jungen festgestellt hatte, “entschloß er sich, die günstige Gelegenheit für weitergehende derartige Aktivitäten auszunutzen" (UA 10). Gegen das Versprechen einer höheren Geldzahlung erklärten sich unmittelbar anschließend derselbe Junge und dessen inzwischen hinzugekommener gleichaltriger Freund bereit, sich in der Wohnung des Angeklagten nackt fotografieren zu lassen. Der Angeklagte fertigte sie-
ben Fotos, auf denen jeweils einer der Jungen in - vom Angeklagten gewünschten - sexualbezogenen Positionen abgebildet ist, ferner zwei Fotos, welche die nackten Jungen einmal übereinanderliegend, einmal nebeneinander unter gegenseiti-
ger Berührung zeigen (Fall 2).
Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die Bilder lediglich gefertigt, um sie einem Verlag zur Veröffentlichung in einem pornographischen Magazin zu verkaufen, nicht für widerlegt erachtet, hält indes für möglich, daß der einschlägig vorbestrafte Angeklagte die Bilder auch (UA 13) oder sogar ausschließlich (UA 21) zu seiner eigenen sexuellen Erregung angefertigt hat. Einerseits hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt (UA 21) und ihm - da er nach Auskunft des Verlages das Anfertigen der Fotos nicht für strafbar gehalten habe - einen Verbotsirrtum zugebilligt, den es indes für vermeidbar erachtete und nicht zum Anlaß einer Strafmilderung nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB nahm (UA 20 f). Andererseits hat das Landgericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung zugute gehalten, daß er seiner "unglücklichen sexuellen Veranlagung" erlegen sei, und hat ihm einen kommerziellen Hintergrund, den es im Gegensatz hierzu strafschärfend gewertet hätte, nicht angelastet (UA 21).
2. a) Die Einzelangriffe der Revision sind unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer zwei Vergehen angenommen und einen Fortsetzungszusammenhang in Ermangelung eines festgestellten Gesamtvorsatzes vor Abschluß der Anfertigung
des ersten Fotos verneint (UA 9 f, 17 f). Die Erheblichkeit der sexuellen Handlungen (§ 184 c Nr. 1 StGB) unterliegt in beiden Fällen keinem Zweifel (vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH NStZ 1985, 24; KG JR 1982, 507).
b) Auch sonst ergibt die sachlichrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten.
Der Schuldspruch im Fall 1 wegen eines Vergehens nach § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB ist nicht zu beanstanden. Die Absicht, einen bei Tatbegehung nicht anwesenden späteren Erwerber der pornographischen Aufnahme als "anderen" sexuell zu erregen, reicht aus (OLG Koblenz NJW 1979, 1467; vgl. auch BGHSt 15, 276). Daß das Landgericht weder diese Absicht noch die Absicht des Angeklagten, sich durch die Tat selbst sexuell zu erregen, für eindeutig erwiesen gehalten hat, ist unschädlich. Denn es hat jedenfalls eine der beiden Möglichkeiten - oder auch beide nebeneinander - für gegeben erachtet und ein Handeln des Angeklagten aus einem anderen Motiv ersichtlich ausgeschlossen. Die Alternativen des subjektiven Tatbestandes des § 176 Abs. 5 StGB stehen gleichwertig nebeneinander (vgl. auch Lackner StGB 18. Aufl. S 176 Anm. 8 a.E.). Das Landgericht hat zudem bei seiner Rechtsfindung dem Angeklagten, namentlich bei der Strafzumessung, von den möglichen Alternativen jeweils die mit den für ihn günstigeren Folgen zugute gehalten. Hierin ist ein Rechtsfehler zu
seinem Nachteil nicht zu finden.
Im Fall 2 hat das Landgericht zu Recht die einzelnen Handlungen als durch natürliche Handlungseinheit zu einer
Tat verbunden gesehen und ein Vergehen nach § 176 Abs. 2 StGB - wegen der beiden betroffenen Kinder in zwei zueinander im Verhältnis gleichartiger Idealkonkurrenz stehenden Fällen - bejaht, hinter dem § 176 Abs. 5 StGB zurücktritt (vgl. Lackner aa0).
Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf