Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 10.11.1995 – 2 StR 551/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
TÜeN vom 10. November 1995
in der Strafsache
gegen
Aleri H me aus Schiie-Hiei. seboren am “ a 1972 in ED “SEE. zur Zeit im Unter-
suchungshaft,
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
10, November 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Juli 1995 im Strafausspruch aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mcnaten verurteilt und außerdem Maßregeln angeordnet.
Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, ist offensichtlich unbegründet {8 349 Abs. 2 StPO), soweit sie dem Schuldspruch und Jem Maßregelausspruch gilt.
Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fali vorliegt (5 259 Abs. 2 StGB),
zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß "bei der Tat eine Schußwaffe benutzt worden ist, die bei dem Zeugen B. große Angst verursacht hat". Dies verstößt gegen § 46
Abs, 3 StGB, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands sind, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden dürfen (BGHR StGB 5 46 Abs. 3 Raub 2). Die "Schußwaffe” ist das im Tatbestand des S 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannte Tatmittel; ihr Einsatz als Drohmittei gehört so sehr zum Regelfall der Tatbestandsverwirklichung, daß er grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund abgeben kann (BGH, Beschl. v. 29. März 1990 - 4 StR 67/90); gleiches gilt auch für die durch Benutzung der Schußwaffe beim Opfer hervorgerufene Todesangst (BGHR StGB S 46 Abs. 3 Raub 3; BGH, Beschl. v. 12. März 1991 - 5 StR 51/91).
Daß der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht, ist nicht auszuschließen. Zwar mag die Verneinung eines minder schweren Falles auch ohnedies nahegelegen haben; doch hat das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausdrücklich alle bei der Strafrahmenwahl genannten Umstände "erneut umfassend berücksichtigt". Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Dagegen bleiben die zugehö-
rigen Feststellungen, da der beanstandete Rechtsfehler lediglich deren Wertung betrifft, bestehen.
Niemöller Theune Gollwitzer
Athing Otten