Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 05.03.1991 – 5 StR 68/91

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Helmut KB aus rap. dort geboren am EEE 1552,

wegen gemeinschaftlichen Raubes

34

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 5. März 1991 nach 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: j

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Oktober 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-

fen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Es hat abgelehnt, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch hat aber keinen Bestand.

ws

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-05/5-str-68-91#rd_3

Das Landgericht führt bei den Strafzumessungserwägungen nach im einzelnen dargelegten be- und entlastenden Umständen den vom Angeklagten "in der Hauptverhandlung gewonnenen ungünstigen persönlichen Eindruck" an (UA S. 22 oben), ohne darzulegen, auf welchen Feststellungen dieser strafschärfend herangezogene Eindruck beruht und worin er überhaupt besteht, welche abträglichen Persönlichkeitsmerkmale sich hieraus ergeben und in welcher Beziehung diese zur Tat stehen. Darauf kommt es aber an, denn das nachträgliche Verhalten eines Täters und das Verhalten eines Angeklagten in der Hauptverhandlung darf nur dann strafschärfend Berücksichtigung finden, wenn es entsprechende Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder die Einstellung des Täters zu ihr zuläßt (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 5, 10). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht diese Grundsätze nicht beachtet und Umstände berücksichtigt hat, welche nicht zum Nachteil des Angeklagten die Höhe der Strafe beeinflussen dürfen.

Der neue Tatrichter wird sich im übrigen sorgfältiger mit der Prüfung der Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung befassen müssen. Die Begehung auch einer einschlägigen neuen Straftat innerhalb einer Bewährungszeit schließt eine erneute Bewährung dann nicht aus, wenn besondere Umstände in Betracht zu ziehen sind, die nunmehr eine günstige Prognose erlauben könnten (BGH NStZ 1983, 454). Die Tat des Angeklagten ist nach den Feststellungen darauf zurückzuführen, daß seine Ehefrau ihn verlassen und sich dem Opfer zugewandt hatte. Nach der zwischenzeitlichen Scheidung und endgültigen Trennung der früheren Ehepartner könnte die Konfliktsituation ausgeräumt sein. Diese veränderte Lebenssituation des Angeklagten ist im Hinblick auf sein künftiges Verhalten zu berücksichtigen, zumal die aus der Ehe stammenden drei Kinder im Alter von jetzt vierzehn, elf und neun

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-03-05/5-str-68-91#rd_5

Jahren in seinem Haushalt leben und von ihm versorgt werden. Diese Umstände sind sowohl bei der Prognosenentscheidung nach § 56 Absatz 1 als auch bei der Prüfung der besonderen Umstände nach § 56 Absatz 2 StGB angemessen zu berücksichti-

gen.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki Harms Häger