Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 22.02.1991 – 4 StR 538/91
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Peter O EEE au: Ve, Jeboren am GEHEBERRREN 1941 in Maggi,
wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
wIIIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3, Dezember 1991 gemäß § 349 Abs.. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 22. Februar 1991 im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen Kreditkartenmißbrauchs entfällt.
Die weiter gehende Revision und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils werden
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner
Rechtsmittel zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung und mit Mißbrauch einer Kreditkarte sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er hat darüber hinaus sofortige Be- .schwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils eingelegt.
I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 11. November 1991 Bezug
genommen.
II. Die Sachrüge führt zur Berichtigung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang. Im übrigen hat die - Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Nach den landgerichtlichen Feststellungen verkaufte der Angeklagte seine American-Express-Kreditkarte an den Zeugen SW. Dieser sollte mit der Kreditkarte Einkäufe tätigen, durch den Weiterverkauf der so erworbenen Luxusgegenstände seine Spielschulden begleichen sowie sein weiteres Mitwirken an der Spielrunde finanzieren. Bereits vor dem Verkauf hatte der Angeklagte den Verlust seiner Kreditkarte der Firma American-Express gemeldet. Ferner hatte er Stefan seine Unterschrift zugänglich gemacht, damit er die zur Vorlage bei der Firma American-Express bestimmten Einkaufsbelege mit der Unterschrift des Angeklagten versehen konnte. In insgesamt 353 Einzelfällen erwarb SEM auf diese Weise Luxuswaren. Es entstand ein Schaden von insgesamt. 123.175 DM. Der Angeklagte nahm Waren, die Si auf diese Weite erworben hatte, im Verkaufswert von mindestens 20.000 DM zur Hälfte des Preises ab.
2. Die Strafkammer wertet dieses Verhalten des. Ange-
klagten rechtsfehlerfrei als Beihilfe zum Betrug in Tatein-
heit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung sowie als Hehlerei. Der Schuldspruch wegen Kreditkartenmißbrauchs (§ 266 b StGB) hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
§ 266 b Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter die ihm durch die Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht. Ein MißB- brauch in diesem Sinne liegt vor, wenn der Karteninhaber nach außen im Rahmen seines rechtlichen Könnens handelt, im Innenverhältnis aber die Grenzen seines rechtlichen Dürfens überschreitet (BT-Drucks. 10/5058 S. 32; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. $S: 266 b Rdn. 9; Dreher/ Tröndle StGB 45. Aufl. S: 266 b Rdn. 6; Lackner StGB 19. Aufl. § 266 b Rdn. 4).
Zwar hat der Angeklagte mit dem Verkauf der Kreditkarte die Grenzen seines rechtlichen Dürfens überschritten. Die Vertragsbedingungen der Kartenunternehmen untersagen teilweise ausdrücklich, teilweise mittelbar die Überlassung der Kreditkarte (Bernsau, Der Scheck- oder Kreditkartenmißbrauch durch den berechtigten Karteninhaber, 1990, S. 106). Dennoch erfüllt die unberechtigte Weitergabe der Kreditkarte an einen Dritten, damit dieser sie zu eigenständigen Betrugshandlungen gegenüber dem Kartenunternehmen benutzen kann, nicht das Mißbrauchsmerkmal des S$S 266 b Abs. 1 StGB. Die Vorschrift will nicht vor jeder Art vertragswidriger Benutzung von Kreditkarten und den damit verbundenen Mißbrauchsmöglichkeiten schützen. Sie richtet sich nur gegen
den (an sich berechtigten) Karteninhaber, soweit er unter
Verwendung der Karte Waren kauft oder Dienstleistungen in Anspruch nimmt, obwohl er weiß, daß er zum Ausgleich gegenüber der Kartenfirma nicht in der Lage sein wird (BT-Drucks. 10/5058 S. 32; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. S 266 b Rdn. 2; Otto wistra 1986, 150, 152; Ranft JuS 1988, 673, 678). Da dieses Verhalten weder vom Untreue- noch vom Betrugstatbestand erfaßt wird (BGHSt 33, 244, 248), sollte
S 266 b StGB die Strafbarkeitslücke zwischen § 263 und
§ 266 schließen (BGHR StGB § 266 b Abs. 1 Konkurrenzen 1). Es besteht deshalb kein Anlaß - auch der Gesetzgeber hat dazu keine Notwendigkeit gesehen (BT-Drucks. 10/5058
S. 37) -, den mit geringerer Strafdrohung versehenen Auffangtatbestand des’ $S 266 b StGB auf andere Mißbrauchsfälle auszudehnen, die herkömmlich bereits von SS 263 oder 266 StGB erfaßt werden.
3. Da eine Verurteilung wegen Kreditkartenmißbrauchs demnach nicht in Betracht kam, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche, denn der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Würdigung der Tat des Angeklagten auf eine nied- . xigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte. Trotz der Änderung des Schuldspruchs ist der Strafrahmen, aus dem gemäaßı's 52 Abs. 2 Satz 1 StGB die Einzelstrafe zu entnehmen
ist, gleichgeblieben. Auch der vom Landgericht festgestellte Schuldgehalt der Taten wird durch deren abweichende rechtli-
che Einordnung nicht berührt.
Salger Meyer-Goßner Nehm Maatz Basdorf