Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 22.02.1991 – 2 StR 651/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 651/90 [27.7 Han?

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

1. Bodo Albrecht DEEP aus EEEEEEEB geboren am GE 1954 ir CHEND,

2. Armand SS ED „aus EEE, geboren am GEB 1950 in TEE (Frankreich),

wegen Diebstahls u. a.

wıIIl

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Februar 1991 einstimmig beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. September 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Was die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers SB anbelangt, so kann dahingestellt bleiben, ob dessen Behauptung zutrifft, die Strafkammer habe den als gerichtskundig behandelten Umstand (Zunahme nächtlicher Entwendungen von Zigarettenautomaten durch motorisierte Täter gerade im Bi Raum,

vgl. UA S. 37, 31) nicht zum Gegenstand der Verhandlung (§ 261 StPO) gemacht und damit den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103

Abs. 1 GG) verletzt. Auf dem - unterstellten - Verfahrensfehler beruht der Strafausspruch nicht. Auch ohne Berücksichtigung des in Rede stehenden Umstands käme die Verhängung milderer Einzelstrafen in den Fällen II 4 und 5 angesichts der Gesamtheit der sonstigen Strafzumessungsumstände rechtlich nicht in Betracht, weil solche Strafen nicht mehr ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein,

genügen könnten.

WE

2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Herdegen RiBGH Maier kann seine Niemöller Unterschrift nicht beifügen, da er sich in Urlaub befindet. Herdegen Gollwitzer Schäfer