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BGH Beschluss vom 21.02.1991 – 4 StR 56/91

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 56/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hartmut Heinrich HÜEEEE aus DEE, dort geboren am CE 1956,

wegen Geiselnahme

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- 2 -

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom

6. September 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt und eine als Bewährungsauflage gezahlte Geldbuße mit

zehn Tagen Freiheitsstrafe angerechnet.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat verweist insoweit auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts

vom 31. Januar 1991. Zum Strafausspruch hat das Rechtsmittel jedoch Erfolg, da die Darlegungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten von Rechtsfehlern beeinflußt

sind.

l. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte

- insbesondere unter Alkoholeinfluß - überdurchschnittlich aggressiv sei. Es meint, diese Neigung sei nicht auf eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB zurückzuführen, da die affektiven Entladungen bei dem Angeklagten noch nicht ein solches Ausmaß erreichten, daß der Persönlichkeitseigenart Krankheitswert beigemessen werden könne. Vielmehr lägen jeweils nachvollziehbare und aus der vorangegangenen Entwicklung ableitbare Reaktionen vor, die lediglich in Dauer und Intensität überdurchschnittlich seien

(UA 12).

Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht den Rechtsbegriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit verkannt hat. Es bewertet zunächst die Stärke der bei dem Angeklagten festgestellten Aggressivität und mißt ihrem Ausmaß noch keine Bedeutung für die Schuldfähigkeit bei; als Vergleichsmaßstab dient ihm dabei der "Krankheitswert" der Störung. Das wäre an sich bedenkenfrei, wenn damit allein die Gewichtigkeit, die Stärke der Normabweichung gemeint wäre (BGHSt 34, 22, 24). Das Landgericht begründet sein Ergebnis aber zusätzlich mit einer inhaltlichen Würdigung der affektiven Entladungen des Angeklagten. Die dabei verwandten Begriffe der Nachvollziehbarkeit und der Ableitbarkeit aus der persönlichen Entwicklung lassen vermuten, daß das Land-

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gericht, beeinflußt durch den gehörten Sachverständigen, sich an der Verstehbarkeit der Reaktion orientiert hat. Dieses Merkmal dient vielen psychiatrischen Sachverständigen zur Abgrenzung der Psychosen von den "Spielarten menschlichen Wesens", die nicht unter den Begriff der krankhaften seelischen Störung fallen, aber einem der anderen Merkmale in S 20 StGB zuzuordnen sein können. Danach ist die Psychose dadurch gekennzeichnet, daß sie nicht aus Konfliktspannungen ableitbar ist und keine aus der Biografie verstehbare Ursache hat (Weitbrecht, Psychiatrie im Grundriß [1963] S. 286, 288; Luthe, Forensische Psychopathologie [1988] S. 272; Witter, Grundriß der gerichtlichen Psychologie und Psychiatrie [1970] S. 8 f; a.A. etwa Glatzel, Forensische Psychiatrie [1985] S. 67). Im vorliegenden Fall kann dies bedeuten, daß das Landgericht die Rechtserheblichkeit der bei dem Angeklagten festgestellten Störungen verneint hat, weil es sich bei ihnen nicht um eine Psychose, also eine Krankheit im medizinischen Sinne, handelt. Das wäre unzulässig, weil das Gesetz eine solche Beschränkung nicht vorsieht (BGHSt

35, 76, 79).

2. Das Landgericht nimmt an, daß die Persönlichkeitseigenart des Angeklagten zu affektiven Entladungen von überdurchschnittlicher Dauer und Intensität führe. Selbst wenn dieser Umstand, für sich genommen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert haben sollte, so konnte ihm doch Bedeutung im Zusammenwirken mit der festgestellten alkoholischen Beeinflussung zukommen. Nach den Feststellungen wies der Angeklagte zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,67 %o auf (UA 10, 14). Bei

einer solchen Alkoholisierung bedurfte es einer zusammenfassenden Gesamtwürdigung der geistigen Verfassung des Angeklagten, welche das Landgericht unterlassen hat. Die bloße Erwähnung einer "gewissen affektiven Aufladung", die mit den übrigen Feststellungen nur schwer vereinbar ist, wird diesem

Erfordernis nicht gerecht.

3. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß die Rechtsfehler zu einer unzutreffenden Beurteilung der Voraussetzungen des § 21 StGB - die Voraussetzungen des § 20 StGB scheiden aus - geführt haben und daß das Landgericht ohne sie zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Das nötigt zur

Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

Salger Jähnke Steindorf Maatz Basdorf