Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 20.02.1991 – 2 StR 10/91
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 10/91 BESCHLUSS Jo.!M Dar techH
in der Strafsache
gegen
Enver DE , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am EEEEED 1960 in n@DramEp
(Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Hehlerei
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
31. August 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung
versagt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Soweit die Revision des wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilten Angeklagten den Schuld- und den Strafausspruch betrifft, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Keinen Bestand hat jedoch die Entscheidung, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Hierzu hat
der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Landgericht hat dem nicht vorbestraften Angeklagten ausdrücklich eine günstige Sozialprognose gestellt (UA Ss. 129) und dabei unter anderem auch auf eine bevorstehende Festigung der Lebensverhältnisse hingewiesen. Daß Strafaussetzung zur Bewährung dennoch nicht in Betracht kommen könne, hat es damit begründet, daß mildernde Umstände von besonderem Gewicht, denen Ausnahmecharakter zuzusprechen sei, nicht vorlägen. Diese Begründung erweckt die Besorgnis, daß sich das Landgericht noch an der früheren, jedoch seit längerem modifizierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert hat. Denn nach der neueren Rechtsprechung (vgl. u. a. BGHR StGB S 56 II Umstände, besondere 1 und 7) brauchen die im Rahmen des § 56 Abs. 2 StPO zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Tatsachen keinen Ausnahmecharakter zu haben. Vielmehr können auch Umstände, die bei der Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen (BGH a. a. O.). Unter diesem Gesichtspunkt sind die Strafzumessungserwägungen des Urteils, mit denen
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zahlreiche Milderungsgründe von Gewicht, aber nur ein Strafschärfungsgrund - Hilfe beim Absatz einer sehr großen Diebesbeute - angesprochen wurden, nicht zusammenfassend gewürdigt worden. Die auf UA S. 14 vorgenommene nochmalige Abwägung aller Umstände genügt den dafür zu stellenden Anforderungen schon deshalb nicht, weil auch sie - wie die Umschreibung des Ergebnisses der Prüfung belegt - von der zu engen Auslegung des § 56 Abs. 2 StGB beeinflußt ist."
Dem stimmt der Senat zu.
Herdegen Maier Niemöller Gollwitzer Schäfer