Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 08.02.1991 – 3 StR 225/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 225/80 BESCHLUSS
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Februar 1991 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb.) vom 29. September 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat mit der Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten Erfolg (s 338 Nr. 5 StPO).
Trotz ordnungsgemäßer Ladung war der Angeklagte zum Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung am 29. September 1989 um 9.00 Uhr nicht erschienen. Der Verteidiger erklärte, noch am Abend zuvor mit dem Angeklagten gesprochen und ihn auf den Termin hingewiesen zu haben; dabei habe dieser geäußert, er werde selbstverständlich erscheinen. Nachdem ein Versuch des Verteidigers, den Angeklagten telefonisch zu erreichen, fehlgeschlagen war, wurde die Sache um 9.25 Uhr
nochmals aufgerufen. Das Landgericht setzte dann die Hauptverhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten mit der Urteilsverkündung fort.
Das Verfahren war rechtsfehlerhaft. Die Voraussetzungen des § 231 Abs. 2 StPO lagen nicht vor, wenn auch der Wortlaut der Vorschrift vermeintlich erfüllt schien. Denn über den Wortlaut des § 231 Abs. 2 StPO hinaus darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben ist. Er muß versucht haben, durch Mißachtung seiner Anwesenheitspflicht den Gang der Rechtspflege zu stören (BGHR StPO § 231 II Abwesenheit, eigenm. 2-5)-
Das war nach Überzeugung des Senats nicht der Fall. Danach legte sich der Angeklagte nach einem bis zum Morgen andauernden Streit mit seiner damaligen Freundin gegen 6.00 Uhr am Terminstag zu Bett. Zugleich bat er die Frau, die sich zu ihrer Arbeitsstelle begeben mußte, ihn um 8.00 Uhr telefonisch zu wecken. Diese versuchte dann von 8.00 Uhr bis ca. 9.30 Uhr etwa alle zehn Minuten bei ihm anzurufen, ohne daß er den Hörer abnahm. Einen Nachbarn konnte sie telefonisch ebenfalls nicht erreichen. Sie wußte zwar, daß der Angeklagte einen wichtigen Gerichtstermin hatte, konnte ihre Arbeitsstelle aber nicht verlassen und dachte im Hinblick auf die nächtliche Auseinandersetzung, daß es schließlich sein Problem sei. Als der Angeklagte dann mittags geweckt worden war, erfuhr er von seinem Verteidiger telefonisch über den Ausgang des Verfahrens. Aus all dem ergibt sich, daß der Angeklagte durch einen von seinem Willen unabhängigen Umstand gehindert war, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Dafür, daß der Angeklagte
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den Hauptverhandlungstermin bewußt und willentlich versäumt hat, besteht kein Anhalt.
Vorsoralich weist der Senat für die neue Verhandlung auf die unzureichende, pauschale Begründung im angefochtenen Urteil zu § 56 Abs. 2 StGB hin (vgl. BGH wistra 1986,
105 £.).
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