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BGH Beschluss vom 04.02.1991 – 3 StR 253/91

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 253/91 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang S HE zus NEE, geboren am

20. Januar 1966 in HB,

wegen schweren Raubes u.a.

wIIl

77

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24, Juli 1991 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten si» wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 4. Februar 1991, soweit es ihn be-

trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten SD wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Außerdem hat es eine Schreckschußpistole sowie ein Springmesser eingezogen.

Der Angeklagte hatte am 16. Mai 1990 zusammen mit einem weiteren Täter in der Herrentoilette eines Kaufhauses einen Kunden mit einem Messer bedroht und die Herausgabe von 5 DM verlangt. Da der Geschädigte kein Bargeld hatte, schlug der Angeklagte diesen und entriß ihm eine silberne Halskette

im Werte von etwa 20 DM (Fall II 1). Im Verlauf des 16. Mai 1990 hatten der Angeklagte und sein Mittäter "einige Flaschen Bier" getrunken. Ebenfalls Mitte Mai 1990, möglicherweise am selben Tage wie im Fall II l, nötigte der Angeklagte ein weiteres Opfer, einen geistig behinderten Mann, mit der Drohung, er sei Kriminalbeamter und werde ihn - den Geschädigten - in den Knast bringen, zur Herausgabe der Armbanduhr im Werte von ca. 20 DM. Im Gegenzug gab der Angeklagte seinem Opfer "dafür" 5 DM (Fall II 2).

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.

1. Die Wertung des sachverständig beratenen Landgerichts, der Angeklagte sei im Fall II 1 der Urteilsgründe aufgrund seiner "Minderbegabung und der damit verbundenen Fehlrichtung seiner Persönlichkeitsentwicklung ... in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in erheblichem Grade" eingeschränkt gewesen (UA S. 19), begegnet rechtlichen Be- ‚denken, weil die Anwendung des S$S 21 StGB nicht zugleich auf beide Alternativen gestützt werden kann. Ist der Täter trotz - allgemeiner - erheblicher Beeinträchtigung seines Einsichtsvermögens sich in der konkreten Tatsituation des Unrechts seines Tuns tatsächlich bewußt, wird seine Schuld nicht gemindert. Fehlt dem Täter jedoch bei der zur Beurteilung anstehenden Tat die Einsicht in das Unrecht seines Tuns aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei

nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht sS 21 StGB, sondern

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-04/3-str-253-91#rd_5

§ 20 StGB anwendbar. Für $S 21 StGB ist in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit nur Raum, wenn die Einsicht zwar gefehlt hat, dies dem Täter aber vorgeworfen werden muß (vgl. BGHSt 34, 22, 25; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 (3) jeweils mit weiteren Nachweisen). Zu der Frage, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte oder ob ihm diese - möglicherweise unverschuldet - fehlte, in diesem Falle käme S 20 StGB zur Anwendung, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dieser zur Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 1 führende Mangel erstreckt sich auch auf Fall II 2 der Urteilsgründe, da das Landgericht dort davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte bei dieser Tat in "ebenfalls nicht ausschließbarem Zustand erheblich verminderter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" gehandelt hat (UA S. 21).

2. Auch die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß $S 63 StGB sind nicht rechtsfehlerfrei dargetan. § 63 StcB verlangt, daß die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB S§ 63 Schuldfähigkeit 1 und 3; Senatsbeschluß vom 3. April 1991 - 3 StR 64/91). Infolge der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen, ist nicht auszuschließen, daß die verminderte Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der konkreten Taten das Fehlen der Einsicht nicht bewirkt hat, so daß weder $S 20 StGB noch S 21 StGB zur Anwendung käme. Weiter darf eine Maßregel nach S 63 StGB nur angeordnet werden,

wenn die Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Täters durch einen länger dauernden psychischen Defekt hervorgerufen ist. Eine Unterbringung scheidet aus, wenn der Täter nur vorübergehend schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war (vgl. BGHSt aaO S. 27, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 2, Zustand 2 und 5). Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die Überprüfung, ob der Angeklagte an einem solchen Zustand leidet, der seine Unterbringung gemäß S 63 StGB rechtfertigen könnte. Die knappen Ausführungen, der Sachverständige habe bei dem Angeklagten eine "Minderbegabung" und eine "damit verbundene Fehlrichtung seiner Persönlichkeitsentwicklung" festgestellt, lassen nicht nur eine geschlossene Darstellung der Anknüpfungstatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung vermissen, sondern auch eine Zuordnung der "Störung" zu einem der in $S 20 StGB aufgeführten Merkmale. Weder das Ausmaß der "Minderbegabung", die, wie das Landgericht an anderer Stelle dargelegt hat, immerhin so schwer sein soll, daß "nicht mit einer erfolgversprechenden Therapie gerechnet werden kann" (UA S. 26), noch Art und Umfang der Persönlichkeitsfehlentwicklung werden näher beschrieben. Allerdings spricht der Umstand, daß der Sachverständige und ihm folgend das Landgericht nicht von einem "psychotischen", sondern nur hysterischem Verhalten (UA 19), somit also nicht von einem krankhaften Zustand des Angeklagten ausgegangen ist, dafür, daß möglicherweise eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB in Betracht kommt. Ob dies der Fall ist, insbesondere, ob die Fehlentwicklung die "Schwere" aufweist, die eine Gleichstellung mit den in $:20 StGB aufgeführten krankhaften Beeinträchtigungen rechtfertigt, vermag der Senat auf Grund der unzureichenden Darlegungen nicht zu

beurteilen.

Im übrigen sprechen die Wertungen des Landgerichts, das zwar für die Tat II 1 eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit positiv annimmt (UA S. 19), eine solche jedoch für die Tat II 2 lediglich nicht auszuschließen vermochte (UA S. 21), eher gegen einen dauerhaften Defekt im Sinne des S$S 63 StGB, zumal beide Taten in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, möglicherweise sogar am selben Tage begangen wurden. Diese ebenfalls ohne Begründung vorgenommene Differenzierung legt die Schlußfolgerung nahe, daß das Landgericht und der Sachverständige dem der Tat zu II 1 vorangegangenen Alkoholgenuß des Angeklagten entgegen der Feststellung, der Alkohol habe "keinen auch nicht ergänzenden Einfluß" auf die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten auszuüben vermocht, tatsächlich doch maßgebliche Bedeutung beigemessen haben. Überprüfbare Ausführungen zum Ausmaß der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten sind nicht vor-

handen.

3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden kann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-02-04/3-str-253-91#rd_10

Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (vgl. BGH NStZ 1986, 572; BGH bei Holtz MDR 1981, 265 f. und MDR 1979, 280). Die bloße Möglichkeit oder - wie die Strafkammer bemerkt - eine "nicht unwahrscheinliche" Gefahr zukünftiger Straftaten (UA S. 26) reicht hierfür nicht aus.

Ruß zschockelt Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth ist infolge Urlaubs am Unterschreiben verhindert. Ruß Miebach