Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 01.02.1991 – 2 StR 563/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 563/90 71.279 Ai,
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Ali Risa EEE ., in der Bundesrepublik Deutschland
ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1967 in Tuuup
(Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Feramuz A GE aus KR geboren am CE ı 969 in CHE (Türkei), zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Mordes u. a.
wıIll
Le
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin Maria NED gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
7. Juni 1990 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Die Nebenklägerin ist die Witwe des von den Angeklagten Getöteten. Diese sind wegen Mordes verurteilt worden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung des materiellen Rechts rügt. Eine weitere Begründung für ihr Rechtsmittel hat sie nicht gegeben, sie hat auch keinen Antrag gestellt.
Die Revision ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Dies ist auch der Begründung des Rechtsmittels nicht zu entnehmen (vgl. BGH JZ 1988, 367; BGHR StPO S$S 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
Es ist auch sonst nicht erkennbar, was die Nebenklägerin erstrebt. Durch die Schuldsprüche wegen Mordes ist sie nicht beschwert, die Rechtsfolgenaussprüche unterliegen gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht der Anfechtung durch sie.
Theune Niemöller
Gollwitzer Schäfer
Herdegen