Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 30.01.1991 – 4 StR 485/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 485/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Mehmet 2 ÜEEN aus cc. geboren am EEE 19:1 in ER (TE.

2. Mustafa BEE aus sc, seboren am EEE 1951 in u (TEE),

wegen Totschlags

wıIl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 30. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. März 1990 werden als unzulässig verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Mustafa | wegen Totschlags in Tateirheit mit versuchtem Totschlag in zwei Fällen zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten Mehmet | wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt; es hat den Angeklagten Mehmet BEE im übrigen freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Nebenkläger. Die Revisionen sind un-

zulässig:

Die Nebenkläger rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie beanstanden, daß drei Zeugen in der Hauptverhandlung nicht vereidigt worden seien und ein Grund für die Nichtvereidigung "in der Hauptverhandlung nicht angegeben worden" sei. Nähere Ausführungen zur Verletzung

materiellen Rechts sind zwar angekündigt worden, aber nicht erfolgt. Die Nebenkläger beantragen, "das angefochtene Urteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung an eine andere

Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen"!.

Damit sind die Revisionen der Nebenkläger nicht hinreichend begründet worden; denn es ist nicht erkennbar, ob die Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln ein zulässiges Ziel verfolgen. Wenn mit den Revisionen nämlich nur eine höhere Bestrafung der beiden Angeklagten in einer neuen Verhandlung erstrebt werden sollte, wären die Revisionen nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. Sie wären ebenfalls nach dieser Vorschrift unzulässig, wenn eine weitere Verurteilung beider Angeklagten oder des Angeklagten Mehmet BE: soweit dieser freigesprochen worden ist, wegen einer Gesetzesverletzung erstrebt würde, die nicht zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt. Zulässig wären die Rechtsmittel allerdings, wenn sie auf eine Änderung des Schuldspruchs oder eine zusätzliche Verurteilung des teilweise freigesprochenen Angeklagten Mehmet Bf hinsichtlich eines zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes gerichtet wären.

Welches Ziel die Revisionen verfolgen, ist aber weder aus dem Antrag noch aus der Begründung des Schriftsatzes vom 5. Juni 1990 zu entnehmen, da nicht dargelegt worden ist, inwiefern die behauptete Verletzung des Verfahrensrechts sich auf das Urteil ausgewirkt haben soll, die Verletzung sachlichen Rechts nicht näher begründet worden ist und der Aufhebungsamtrag mit dem Antrag auf Zurückverweisung der Sache (dies ist ersichtlich gemeint) zur neuen Verhandlung nicht genauer bestimmt ist. Wenn ein Rechtsmittel des Ne-

benklägers aber nicht angibt, daß eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei, ist es unzulässig (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2 und

§ 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Daher müssen hier die

Revisionen als unzulässig verworfen werden.

Salger Meyer-Goßner Steindorf Maatz Basdorf