Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 30.01.1991 – 2 StR 321/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 321/90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Antonio 7 ME - 1. EEE zu: va WED, geboren am GEB 929 in LE (Spanien), zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 1991 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPpo
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Tue - up wegen beabsichtigter schwerer Körperverletzung in Tateinheit
mit Freiheitsberaubung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.
Strafausspruch hat aber keinen Bestand.
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Das Landgericht hat aufgrund der besonderen Motivationslage des Angeklagten erheblich verminderte Schuld bejaht und einen minder schweren Fall des $S 225 Abs. 2 StGB angenommen.
Zur Begründung wird ausgeführt:
"Die Umstände, die den Sachverständigen zur Anwendung des § 21 StGB veranlaßt haben, sind auch diejenigen, die mildernd bei der Gesamtbetrachtung der Tat ins Gewicht falien. Es sind dieselben, die der Tat vorausgegangen sind, sie auslösten und schließlich im Selbstmordversuch des
Angeklagten TEE - WE endeten.
Dies führt allerdings dazu, daß im Strafrahmen des § 225 StGB die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB keine Berücksichtigung mehr finden kann" (UA S. 21).
Diese Ausführungen wecken die Besorgnis, daß die Strafkammer davon ausgeht, bei der Strafzumessung im engeren Sinne solche Umstände nicht mehr berücksichtigen zu dürfen, die zur Annahme eines minder schweren Falles geführt haben. Solche Umstände werden bei der eigentlichen Strafzumessung auch nicht mehr zugunsten des Angeklagten erwähnt. Diese Ansicht wäre rechtsirrig: Hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so muß er bei der Strafzumessung im engeren Sinn erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (BGHST 26, 311; NStZ 1985, 164; st. Rspr.).
Obwohl die verhängte Strafe der Höhe nach nicht unangemessen erscheint, vermag der Senat nicht völlig auszuschließen, daß der aufgezeigte Fehler sich zum Nachteil des
Angeklagten ausgewirkt hat.
Die Zurückverweisung erfolgte an eine für allgemeine
Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts (§ 354 Abs. 3 StPO).
Maier Theune Niemöller
Gollwitzer Schäfer