Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1991
BGH Beschluss vom 25.01.1991 – 5 StR 600/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 600/90
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
wolfgens "m En aus SER.
geboren am ED 1940 in va
zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Ad
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Januar 1991 nach 5 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 12. Juli 1990 in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
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während die Verfahrensbeschwerden und die sonstigen Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch unbegründet sind, führt die sachlich-rechtliche Nachprüfung zur Aufhebung der Strafen.
Die Strafkammer ist "zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen", daß die Schuldfähigkeit bei der in der Nacht zum 28. März 1990 begangenen Tat (Fall II 2 der Urteilsgründe) erheblich vermindert gewesen ist (UA
S. 34). Die Strafkammer hat diesen Umstand nicht zum Anlaß für die Annahme eines minder schweren Falls nach
$S 177 Abs. 2 StGB genommen (UA S. 38); zur Begründung
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hat sie ausgeführt, daß der Angeklagte schon ein Jahr vorher eine Frau unter Alkoholeinfluß sexuell genötigt habe. Während diese Begründung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, gibt die weitere Strafzumessung aus folgenden Gründen Anlaß zu rechtlichen Bedenken: Die Strafzumessungsgründe lassen nicht erkennen, ob sich der Tatrichter mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, die aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommene Strafe nach Maßgabe der S§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Ablehnung eines minder schweren Falles entband den Tatrichter hier nicht von einer solchen Auseinandersetzung. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit verringert grundsätzlich den Schuldgehalt der Tat (BGHSt 7, 28, 30; BGH NJW 1981, 1221; BGH StV 1987, 19; BGHR StGB $S 21 Strafrahmenverschiebung 9, 19). Allerdings können schulderhöhende Momente diese Verringerung des Schuldgehaltes ausgleichen und deswegen die Anwendung des nicht nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmens nahelegen; solche schulderhöhende Momente können darin liegen, daß der Angeklagte seine Neigung kannte, unter Alkohol erhebliche strafbare Handlungen zu begehen, und gleichwohl vor der Tat Alkohol getrunken hat (BGH NStz 1986, 114, 115; BGH StV 1987, 19). Ob ein solcher Ausgleich durch schulderhöhende Umstände stattfindet, ist vom Tatrichter je nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Hier lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß eine solche Prüfung stattgefunden hat. Der dabei anzulegende Maßstab fällt nicht ohne weiteres mit den Gesichtspunkten zusammen, die für die Entscheidung zwischen den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 und des § 177 Abs. 2 StGB maßgebend sind. Der für minder schwere Fälle vorgesehene Strafrahmen nach $S 177 Abs. 2 StGB ist milder als der Strafrahmen, der sich bei Anwendung des § 49 Abs. 1 StGB auf den Regelstrafrahmen nach § 177 Abs. 1 StGB ergibt. Daß der
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Tatrichter das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 177.Abs. 2 StGB ohne Rechtsverstoß ausgeschlossen hat, besagt deshalb nicht ohne weiteres, daß er sich aufgrund einer sachgemäßen Abwägung der schuldmindernden und schulderhöhenden Umstände gegen die Strafmilderung nach § 21 Satz 2 StGB entschieden hat. Da sich die Strafzumessungsgründe zu der letztgenannten Frage nicht äußern, war hiernach die Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe aufzuheben.
Wegen des inneren Zusammenhanges der Strafzumessungsgründe hat der Senat auch die Einzelstrafe im Fall IIı der Urteilsgründe, die ebenfalls eine Sexualstraftat betrifft, sowie die im Zusammenhang damit verhängte Gesamtstrafe aufgehoben.
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Zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration weist der Senat darauf hin, daß die Rückrechnung auf den Zeitpunkt der Taten zu beziehen ist. Warum der Tatrichter zu beiden Fällen auf die Zeit "gegen 6.00 Uhr" abgestellt hat (UA S. 31, 32), ist aus den Gründen des angefochtenen
Urteils nicht zu ersehen.
Laufhütte Fuhrmann Horstkotte Harms Häger
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