Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 15.01.1991 – 1 StR 709/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 709/90 BESCHLUSS Fi Ss fi € 51

in der Strafsache

gegen

Karl LED us so sehoren am CEREED 1922 in To:

wegen Betrugs u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 15. Januar 1991 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 2. April 1990 im Ausspruch

a) über die Einzelstrafe im Fall III6

der Urteilsgründe,

b) über die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die

Kosten des Rechtsmittels zu befinden. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hält im Fall III 6 der Urteilsgründe

für möglich, daß der Angeklagte schon vor der Herstellung

der Nachschlüssel "Gegenstände" aus der Wohnung von Frau

KB entwendet hat, wobei es wohl insbesondere die bei Frau WED gefundenen drei Wandteller und die blaue Bluse im Auge hat, sich hierauf aber nicht beschränkt. Da es anderer-

seits zu Gunsten des Angeklagten von einem einzigen Dieb-

stahlsakt ausgeht, kommt für diese Tat nicht die schwerere Strafbestimmung des § 243 StGB, sondern nur die des S 242 StGB in Betracht. Deshalb kann diese Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Damit entfällt die Gesamtstrafe von zwei

Jahren neun Monaten.

Diese Gesamtstrafe hätte auch deshalb aufgehoben werden müssen, weil bei der Verbindung nach § 237 StPO die Bildung einer solchen Strafe nicht zulässig ist (BGHSt 37, 42 = BGH NJW 1990, 2697).

Bei der neuen Verhandlung allerdings ist gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe aus den in diesem Verfahren und den im mitverhandelten Berufungsverfahren verhängten Einzelstrafen zu bilden; denn das Urteil vom 2. April 1990 ist als Berufungsurteil rechtskräftig, seit das Oberlandesgericht

MA

Karlsruhe durch Beschluß vom 1. Oktober 1990 insoweit die

Revision verworfen hat.

Foth Granderath

v. Gerlach Brüning

Schauenburg