Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1991

BGH Beschluss vom 11.01.1991 – 2 StR 558/90

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 558/90 BESCHLUSS Gt „I. #7 in der Strafsache gegen

Josef Anna BED zus KEEEEEE geboren am GE 1943 in PO (CSFR),

wegen versuchter räuberischer Erpressung

wIII

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Januar 1991 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Tip wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Hinsichtlich der früheren Mitangeklagten Fu und BE wird die Formel des genannten Urteils dahin berichtigt, daß der Angeklagte Fi der versuchten räuberischen Erpressung und der Angeklagte Beier Beihilfe zur versuchten räube-

rischen Erpressung schuldig ist.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten Ei und res wegen räuberischer Erpressung, den Angeklagten Beil wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung verurteilt.

1. Die Revision des Angeklagten Ei hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO Erfolg.

Dem Angeklagten wurde nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger das letzte Wort nicht gewährt. Dies ist - als wesentliche Förmlichkeit (BGHSt 22, 278, 280) - durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPO). Nach Sachlage ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

2. Die Berichtigung der Urteilsformel hinsichtlich der früheren Mitangeklagten FillBund Beil die das Urteil nicht angefochten haben, erfolgte, weil insoweit offensichtlich ein Fassungsversehen vorliegt (vgl. die Strafliste und UA

s. 13).

Herdegen Theune Niemöller Gollwitzer Schäfer