Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 18.12.1990 – 1 StR 680/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 680/90 BESCHLUSS

7%. 12,90

in der Strafsache

gegen

Manfred RB aus AglB, geboren am EB 194: in

wegen Urkundenfälschung u.a.

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 9. Juli 1990

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, davon in drei Fällen je in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem

Fahren ohne Versicherungsschutz,

b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 4 und 5 und über die beiden Gesamtstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

A rm .

Gründe§

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stellen sich die Fälle II 4 und 5 nur als eine (fortgesetzte) Tat dar.

Der Angeklagte hat auf Grund einheitlichen Vorsatzes in der Zeit vom 25. März 1989 bis zum 19. April 1989 wiederholt auf Öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt. Der Fahrzeugwechsel am 12. April 1989 bildet dabei keine derartige Zäsur, daß von zwei (je in sich fortgesetzten) Taten gesprochen werden kann. Denn an diesem Tag steuerte der Angeklagte sein Fahrzeug nach Meckenbeuren, um dort ein Ersatzfahrzeug zu kaufen. Bereits zuvor hatte er den Entschluß gefaßt, den zunächst benutzten Wagen am Kaufort stehen zu lassen und die Fahrt mit dem neu erworbenen Kraftfahrzeug (ohne Fahrerlaub-

nis) fortzusetzen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Dem geständigen Angeklagten hätte sich durch den Hinweis keine neue Verteidi-

gungsmöglichkeit eröffnet.

Die Einzelstrafen in den Fällen II 4 und 5 haben wegen der Schuldspruchänderung keinen Bestand. Die übrigen Einzelstrafen sind davon nicht beeinflußt.

2. Die Bildung der beiden Gesamtstrafen ist fehlerhaft. Das früheste gesamtstrafenfähige Urteil ist das des Amtsgerichts Wangen vom 30. März 1989. Sämtliche vor diesem

Zeitpunkt begangenen und noch nicht erledigten Taten waren zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen (§ 55 StGB; vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. $S 55 Rdn. 5a m.w.Nachw.). Demgegenüber hat das Landgericht dem Urteil des Amtsgericht Kempten vom 2. Februar 1989 Zäsurwirkung beigemessen. Das war nicht zulässig, weil die dieser Verurteilung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen nochmals durch das Landgericht Kempten im Berufungsrechtszug am 29. Mai 1989 überprüft wurden (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die Einzelstrafen zu II 2 und 3 (Tatzeiten zwischen dem 2. Februar und dem 30. März 1989) wurden somit zu Unrecht der zweiten Gesamt-

strafe zugeordnet.

3. Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler er-

kennen.

Maul Foth Granderath

v. Gerlach Brüning