Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.12.1990 – 5 StR 461/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 461/90 ALL
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
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zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Dezember 1990 nach § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Stadtgerichts Berlin vom 28. Mai 1990 mit
den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch
über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Das Stadtgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages (8 113 Abs. 1 Nr. 1 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe
von acht Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages (i.d.F. des Gesetzes vom 23. Septen-
ber 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertragsgesetz -, BGBl II Seite 885) als Berufung bezeichnete Rechtsmittel des Angeklagten ist nunmehr als Revision aufzufassen (Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 y, Nr. 28 i des Einigungsvertrages). Es führt zur Aufhebung des Urteils aus sachlichrechtlichen
Gründen.
Detlef CE Hatte den Angeklagten in seine Wohnung genommen und dort "an intimen Stellen, auch am bedeckten Geschlechtsteil" berührt. Nach gegenseitigen Beschimpfungen hatte GEW versucht, mit einem Küchenmesser auf
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den Angeklagten einzustechen. Dieser griff abwehrend
mit beiden Händen in das Messer und erlitt stark blutende Verletzungen, als cn das Messer mit einer Drehbewegung zurückzog. Der Angeklagte bemächtigte sich des Messers. Von den Verletzungen, Schmerzen und Beschimpfungen erregt, stach er mehrfach auf den Rücken des "nun wehrlosen" GEM ein. "Dabei hat der nunmehr Geschädigte den Angeklagten in gebückter Haltung im Bereich der Hüfte umklammert" (UA S. 5). CD brach zusammen, "und der Angeklagte stach weiter auch von vorn auf den stark blutenden Geschädigten ein" (UA S. 5, 6). CB starb an "Blutverlust infolge Herz-, Leber- und Lungenstichen"
(UA S. 6). 2. Das Urteil weist mehrere Unklarheiten auf:
a) Allein der Umstand, daß der Angeklagte das Messer
an sich gebracht hatte, schließt die Fortsetzung des Angriffs durch Detlef CB nicht aus (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 722). Die Anwendbarkeit der Notwehrvorschriften ist hiernach wenigstens für einen Teil der vom Angeklagten geführten Stiche nicht von vornherein
ausgeschlossen.
b) Die Urteilsgründe (UA S. 14) geben keine eindeutige Auskunft darüber, ob der Tatrichter die Schuldunfähigkeit (Zurechnungsunfähigkeit) des Angeklagten sicher ausgeschlossen hat. Während in den Urteilsgründen im Anschluß
an die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen davon die Rede ist, daß die Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 16 StGB-DDR vermindert gewesen sei ("Affekt II. Grades"), heißt es an anderen Stellen des Urteils, die Erregung des Angeklagten sei "zeitweilig nicht beherrschbar"
gewesen (UA S. 14), was auf eine affektbedingte Schuld-
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HH
unfähigkeit (Zurechnungsunfähigkeit) hindeuten könnte.
3. Der Tatrichter wird im Hinblick auf die Strafzumessung mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 StGB darauf hingewiesen,
daß der Strafrahmen des § 213 StGB milder ist als der
in § 113 Abs. 1 Nr. 1 StGB-DDR vorgesehene Strafrahmen.
Laufhütte Schuster Horstkotte
Harms Häger