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BGH Urteil vom 13.12.1990 – 4 StR 512/90

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Faßt der Täter den Entschluß zur Raubtat erst, nachdem er den Kraftfahrer aus einem anderen Grund zur Beendigung seiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, so findet $s 316 a StGB für die danach folgende Durchsetzung des räuberischen Vorhabens keine Anwendung, wenn die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlichen Gefahren dafür nicht mehr von Bedeutung sind (Abgrenzung zu BGHSt 25, 315).

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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

StGB 1975 § 316 a

Faßt der Täter den Entschluß zur Raubtat erst, nachdem er den Kraftfahrer aus einem anderen Grund zur Beendigung seiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, so findet

$s 316 a StGB für die danach folgende Durchsetzung des räuberischen Vorhabens keine Anwendung, wenn die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlichen Gefahren dafür nicht mehr von Bedeutung sind (Abgrenzung zu BGHSt 25, 315).

BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 4 StR 512/90 - LG Darmstadt

BUNDESGERICHTSHOF “

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Gerhard Heinrich BB aus MB, geboren am EEE 1952 in DEE:

2. Rodolfo P ER aus "EEE, geboren am EEE

1965 in SB (Italien), zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

wıIl

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 13. Dezember 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Meyer-Goßner Maatz Basdorf

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EB in der verhandlung, Staatsanwalt Dr. EB rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

. Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. Juni 1990, soweit es sie betrifft,

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß die Angeklagten jeweils des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung und schwerer räuberischer

Erpressung schuldig sind,

b) in den Strafaussprüchen mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden

verworfen.

Von Rechts wegen

EA

-4 -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten "wegen gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit begangen mit gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung und gemeinschaftlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" je zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Beide Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.

1. Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist jeweils nicht ausgeführt und daher unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die von beiden Angeklagten in allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (zu dessen Fassung vgl. BGHSt 27, 287, 289) und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

a) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten die Angeklagten zunächst auf dem Parkplatz vor einer Bar in CB HB versucht, eine "Auseinandersetzung" mit dem späteren Tatopfer Mg herbeizuführen. Dabei hatte der Angeklagte BB aus größerer Entfernung zwei Schüsse aus einem Gasrevolver auf M@B abgegeben. Dieser flüchtete daraufhin mit seinem Pkw. Die Angeklagten nahmen im Kraftfahrzeug des Angeklagten Pb die Verfolgung auf. Sie beabsichtigten, "MB zum Anhalten zu zwingen und eine körperliche Auseinandersetzung mit ihm zu suchen" (UA 9). Während

der Verfolgungsfahrt, bei der der Angeklagte PB nit aufgeblendeten Scheinwerfern bei Geschwindigkeiten bis zu

120 km/h "dicht an dicht" hinter dem Fahrzeug Ms herfuhr, gab der Angeklagte BB einen weiteren Schuß aus dem Gasrevolver auf das vorausfahrende Fahrzeug ab. Dies veranlaßte Mo 7 der den Revolver für eine scharfe Waffe hielt, sich beim Fahren möglichst weit nach rechts abzuducken, um nicht getroffen zu werden. Als sich M@B im Stadtgebiet von Dieburg verfuhr und in eine Sackgasse geriet, versperrten ihm die Angeklagten die Weiterfahrt, indem der Angeklagte PB seinen Pkw querstellte. Anschließend ging der Angeklagte PB mit der Gaspistole bewaffnet auf das etwa 10 m entfernt stehende Fahrzeug des MB zu, richtete die Waffe auf die Scheibe der Fahrertüre und forderte MB, der das Fenster herunterkurbelte, zum Aussteigen auf. "Sichtlich verängstigt befolgte der Zeuge (Mg) diese Anweisung. Unter dem Eindruck der Fügsamkeit des Zeugen (MB), der körperlich kräftiger als der Angeklagte PB ist, entschloß sich PB. diese Situation zu nutzen und dem Zeugen (MG) sein Geld abzunehmen" (UA 11). Er erzwang durch den Vorhalt der Pistole die Herausgabe des Geldbeutels, der jedoch fast leer war, und sodann, nachdem ihm der Angeklagte BB, der mit dieser Wendung des Geschehens einverstanden war, zugerufen hatte "Los, mach ihn kalt", die Herausgabe von vier 100,-- DM-Scheinen, die MB in einer Hosentasche stecken hatte. Daraufhin flüchteten die Ange-

klagten.

b) Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht zwar rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Angeklagten - gemeinschaftlich - einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1990-12-13/4-str-512-90#rd_6

den Straßenverkehr ($S 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und eine schwere räuberische Erpressung (SS 253, 255, 250 StGB) begangen haben, indem sie zunächst die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigten, daß sie ihr Opfer durch die bedrängende Fahrweise und den Schuß aus dem Gasrevolver, den Moser erkennbar für eine scharfe Schußwaffe hielt, gefährdeten (vgl. BGHSt 25, 306, 308) und ihm nach Beendigung der Fahrt die Herausgabe von Geld abnötigten. Dagegen hält die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (s 316 a StGB) rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Angeklagten haben nicht unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Sinne des S$S 316 a StGB gehandelt. Mit diesem Tatbestandsmerkmal sind die Gefahren gemeint, die durch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges entstehen (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 ff). Diese Gefahren werden nur dann ausgenutzt, wenn nach dem Tatplan das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die Begehung des Raubes, des räuberischen Diebstahls oder der räuberischen Erpressung eine Rolle spielt (BGH VRS 55, 262, 263). Dies ist zwar auch dann noch der Fall, wenn der aus einem anderen Grunde unternommene Angriff auf einen Kraftfahrzeuginsassen in räuberischer Absicht fortgesetzt wird und die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs für die Verwirklichung des räuberischen Vorhabens weiterhin von Bedeutung sind (BGHSt 25, 315, 317) oder wenn die räuberische Absicht erst während eines fahrtechnisch bedingten Halts gefaßt und verwirklicht wird (BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1). Ist die Fahrt jedoch beendet und wird der räuberische Tatentschluß

erst danach gefaßt, so fehlt es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs auch dann, wenn der Täter schon während der Fahrt beabsichtigte, gegen den Kraftfahrer unmittelbar nach dem Anhalten des Fahrzeugs eine andere Straftat als die in $S 316 a StGB genannten Delikte zu begehen (BGH VRS 55, 262, 263).

So liegt es hier. Der Angeklagte POEEEB und kurz darauf der Angeklagte BegB faßten den Entschluß zur räuberischen Erpressung erst, als der Angeklagte Po den Geschädigten ME bereits zum Verlassen des Fahrzeugs gezwungen hatte. Der für den Tatbestand erforderliche Zusammenhang zwischen dem Straßenverkehr und dem erpresserischen Angriff lag daher nicht mehr vor. MB war zunächst durch das Querstellen des Pkw's der Angeklagten an der Weiterfahrt gehindert und sodann durch den Einsatz eines anderen Nötigungsmittels (Vorhalt der Pistole) zu anderen Zwecken (körperliche Auseinandersetzung) zum Verlassen seines Fahrzeugs gezwungen worden. Erst danach faßten beide Angeklagten nacheinander den Entschluß, die Situation in Abänderung des ursprünglichen Planes zu einer räuberischen Erpressung auszunutzen. Bei einer derartigen Fallgestaltung wird die von der erpresserischen Absicht getragene Handlung - anders als in dem der Entscheidung BGHSt 25, 315 zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht mehr durch die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlichen Umstände geprägt. Die Verurteilung der Angeklagten nach § 316 a StGB kann daher keinen Bestand haben.

c) Das Verhalten der Angeklagten stellt sich jedoch neben dem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den

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Straßenverkehr und der schweren räuberischen Erpressung als eigenständige Nötigung nach § 240 StGB dar. Nach dem spätestens mit dem Querstellen des Fahrzeugs beendeten Eingriff in den Straßenverkehr diente die im Vorhalt des Revolvers liegende Drohung mit Gewalt dazu, das Tatopfer zum Aussteigen und zu einer körperlichen Auseinandersetzung zu zwingen. Daß dieselbe Drohung (mit der Pistole) im weiteren Verlauf des Geschehens dann auch dazu diente, dem Geschädigten die Herausgabe von Geld abzupressen, nimmt dieser vorher zur Erreichung eines anderen (nicht unter S 253 StGB fallenden) Zieles vorgenommenen Nötigungshandlung nicht ihren Charakter als eigenständiges Delikt nach S 240 StGB (vgl. RG GA

Bd. 48, 451 f£f; BGH bei Dallinger MDR 1972, 386 f für den Fall, daß eine Nötigungshandlung gleichzeitig einem erpresserischen und einem anderen Ziel dient). Allein durch die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung wäre daher der Unrechtsgehalt der von den Angeklagten begangenen Nötigungshandlungen hier nicht erschöpft.

Die von den Angeklagten verwirklichten Straftaten stehen zueinander im Verhältnis der Tateinheit, da der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr und die Nötigung durch die zunächst vorhandene Absicht der Angeklagten, das Tatopfer MB zu verprügeln, die Nötigung und die schwere räuberische Erpressung durch die einheitliche Drohung mit

Gewalt miteinander verknüpft werden.

3. Da das Landgericht den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt hat, konnte der Senat die gebotene Änderung des

Schuldspruchs selbst vornehmen. S 265 StPO steht dem nicht

entgegen, da sich die Angeklagten gegen den Vorwurf, anstelle des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer den Tatbestand der Nötigung verwirklicht zu haben, nicht anders als gesche-

hen hätten verteidigen können.

Dagegen waren die Strafaussprüche mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 316 a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. StGB entnommen. Da die Verurteilung der Angeklagten nach dieser Vorschrift zu Unrecht erfolgte und das Landgericht daher einen anderen Strafrahmen hätte zugrunde legen müssen, vermag der Senat nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß das Landgericht, hätte es dies bedacht, auf mildere Strafen als

geschehen erkannt hätte.

Weil sich das Verfahren nach dem rechtskräftigen Freispruch des früheren Mitangeklagten MB nicht mehr gegen einen Heranwachsenden richtet, hat der Senat die Sache zur

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“LG

Neufestsetzung der Strafen an eine allgemeine Strafkammer

zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).

Salger Goydke Maatz Basdorf

Meyer-Goßner