Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 27.11.1990 – 5 StR 158/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF "36
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt und Notar
Michael m au: on O . geboren am MEER 1540 in DEMEEED.
wegen Betruges u.a.
27. 736 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 27. November 1990, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Harms
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB au:
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 -
3. 736
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg) vom 27. Juni 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte “on im Fall II 18 der Urteilsgründe freigesprochen worden
ist,
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft
wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten MB gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-
schaft zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten MR wegen Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Untreue zu einer Geldstrafe
verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
- 4 - A236
I. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur im Hinblick auf den Freispruch im Fall II 18 und den Strafausspruch im Fall II l1 der Urteilsgründe
vertreten wird, hat nur teilweise Erfolg,
l. Die dem Freispruch im Fall II 18 zugrunde liegende Beweiswürdigung hält einer sachlichrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil sie den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend auswertet. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten “MB insoweit zur Last gelegt, einen Betrug in Tateinheit mit einer Falschbeurkundung im Amt begangen zu haben, indem er als Notar bei der Beurkundung eines Kaufvertrages in Abstimmung mit dem Makler, dem Mitangeklagten DEE. sesenüber den Käufern die Höhe der Gesamtbelastung des Grundstücks verschwieg, um das Zustandekommen des Vertrages nicht zu gefährden und die bereits bei Beurkundung fälligen Provisionsansprüche des Maklers sowie
die Notargebühren zu sichern. Das Landgericht hat den Freispruch darauf gestützt, dem Angeklagten MB sei nicht zu widerlegen, daß er die Grundstückskäufer Köhrmann auf sämtliche im Grundbuch eingetragenen Gläubiger - allerdings ohne Bezifferung der Forderungen (UA S. 161) - hingewiesen und sich im übrigen auf die seiner Erinnerung nach vom Verkäufer und nicht vom Makler gegebene Zusicherung verlassen habe, die Deutsche Bank sei mit dem Kaufpreis einverstanden und werde das von ihr betriebene Zwangsver-' steigerungsverfahren einstellen (UA S. 173). Es hat sich in diesem Zusammenhang nicht damit auseinandergesetzt,
daß dem Angeklagten entgegen seiner Einlassung (UA S. 172) sowohl die nominelle Höhe der einzelnen Forderungen als auch die einzelnen Zinssätze bekannt waren. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 6. November 1986 selbst
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einen Grundbuchauszug angelegt, "der in Abteilung II die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks und in Abteilung III die Grundschuld- bzw. Hypothekengläubiger zur ıfd. Nr. 1-4 nebst den entsprechenden Beträgen enthielt; ferner war unter lfd. Nr. 5 die Landeskrankenhilfe Lüneburg mit einer Sicherungshypothek von 2.949,36 DM vermerkt".
Dem Angeklagten war ferner bekannt, daß vier Gläubiger
das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben (UA S. 158).
Daß das Landgericht den Widerspruch zwischen der Einlassung des Angeklagten und den davon abweichenden Feststellungen nicht erörtert und in die Gesamtwürdigung einbezogen hat, stellt einen Rechtsfehler dar, der zur Aufhebung des Urteils führt. Denn im Hinblick auf die Gesamtbelastung des Grundstücks mit Nominalforderungen in Höhe von insgesamt 167.716,22 DM zuzüglich Zinsen in unterschiedlicher Höhe (UA S. 157, 158) und unter Berücksichtigung des von vier Gläubigern betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens
war ohne weiteres erkennbar, daß der beurkundete Kaufpreis von 180.000 DM nicht zur Erfüllung aller Forderungen ausreichen würde, selbst wenn sich die Deutsche Bank als Hauptgläubigerin mit diesem Kaufpreis einverstanden erklärt hatte. Damit rechnete der Angeklagte auch (UA S. 203).
Die Gefahr, daß der Kaufvertrag nicht durchführbar war, weil die in § 3 vorgesehene Übertragung des Grundstücks frei von Rechten in Abteilung II und III des Grundbuchs nicht gewährleistet war, lag damit nahe. Daß der Angeklagte in Kenntnis der Gesamtbelastungen die Käufer entgegen seinen Betreuungs- und Belehrungspflichten als Notar (vgl. BGH NStZ 1989, 437, 438) nicht auf diesen Umstand hinwies und sich in der Folge sowohl im Zivilverfahren wie auch
im Strafverfahren darauf berief, die Höhe der Forderungen und der Zinssätze überhaupt nicht gekannt zu haben, hätte
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im Rahmen der Beweiswürdigung vom Landgericht erörtert und in die Gesamtwürdigung aller Erkenntnisse einbezogen werden müssen. Dies gilt auch für die Einlassung des Angeklagten, er habe bei der Erörterung der Grundpfandrechte selbst darauf geachtet, ob der "kritische Punkt" erreicht sei (UA S. 172). Es ist nicht verständlich, wie er diese Prüfung ohne Kenntnis der nominellen Forderungen und der Zinssätze vorgenommen haben will. Auch damit hat sich
das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Eine Falschbeurkundung im Amt kommt dagegen nicht in Betracht. Der Vermerk, der Grundbuchinhalt sei erörtert worden, ist keine rechtlich erhebliche Tatsache (vgl. BGHSt 22, 32, 35).
Auch der Freispruch vom Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage hat keinen Bestand. Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe sich nicht mit der Frage befaßt, ob die Aussage des Angeklagten als Zeuge im Zivilverfahren, ihm sei die Höhe der einzelnen Forderungen nicht bekannt gewesen, angesichts der abweichenden Feststellungen zum Inhalt des von ihm erstellten Grundbuchauszugs falsch gewesen sei. Auch insoweit liegt ein Erörterungsmangel vor. Da das Beweisthema die Durchführbarkeit des Vertrages im Hinblick auf die Gesamtbelastung des Grundstücks betraf (UA S. 162, 163), gehörte die Höhe der einzelnen Belastungen sowie die Kenntnis hiervon zum Inhalt der Aussage. Dies wird der neue Tatrichter zu überprüfen und gegebenenfalls § 157 StGB zu berücksichtigen haben.
2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft ist
unbegründet. Die Freisprechung des Angeklagten im Fall II 10 der Urteils-
17 A 3E
gründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Aufklärungsrüge geht fehl.
Denn das Alter des Zeugen sB war - wie sich aus dem. Vortrag der Revision selbst ergibt - bekannt. Eine weitergehende Feststellung des Alters, bezogen auf den Zeitpunkt der Beurkundungsvorgänge beim Erwerb der Eigentumswohnung, drängte sich nicht auf. Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt sich als eine unzulässige, von den Urteilsfeststellungen abweichende eigene Beweiswürdigung dar.
Das Ergebnis der Hauptverhandlung ist vom Landgericht umfassend gewürdigt worden. Die vom Tatrichter gezogenen Schlußfolgerungen sind möglich und müssen vom Revisionsge-
richt hingenommen werden.
Die Einwendungen gegen den Schuldspruch im Fall II 11 der Urteilsgründe sind ebenfalls unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht.
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
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II. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die
vom Beschwerdeführer beanstandeten Schlußfolgerungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite sind möglich und ausreichend mit Gründen belegt; zwingend brauchen sie nicht zu sein (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
Laufhütte Schuster Fuhrmann Horstkotte Harms