Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 22.11.1990 – 4 StR 460/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 460/90 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Bodo Alfons G EEE aus DEE ‚ geboren am EEE 195: OU:
2. Eckhardt Hermann 5 EEE zus Hab, geboren am
GEB 195: in SB.
3. wolfgang I GEEEEER aus DEE , Sort geboren am EEE 1>3°°:
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1990, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Steindorf Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin SB aus cn für den Angeklagten GB,
Rechtsanwalt "ge aus au
für den Angeklagten Sb als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit die Angeklagten CD iD SB und SIEB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden sind, mit
Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,
b) im Ausspruch über die gegen die Ange-
klagten CB und ru SB ver-
hängten Gesamtstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
den Angeklagten GB wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Urkundenfälschung und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren,
den Angeklagten Jg wesen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einem Jahr sechs Monaten Freiheitsstrafe,
und den Angeklagten EB SW wesen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Anstiftung zum Betrug und zum Vortäuschen einer Straftat sowie wegen Diebstahls in sechs
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten GB und IB verhängten Freiheitsstrafen hat das Landgericht zur
Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist darauf beschränkt, daß die Angeklagten jeweils nur wegen einer - fortgesetzten - Hehlerei nach § 260 StGB verurteilt worden sind. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung nicht alle Teilakte der fortgesetzten Handlungen angesprochen hat, ändert das nichts daran, daß die Anfechtung die Verurteilungen wegen - fortgesetzter - gewerbsmäßiger Hehlerei insgesamt erfaßt. Einzelne Teilakte einer fortgesetzten Handlung können nicht Gegenstand selbständiger Revisionsangriffe sein, da ihre rechtliche und tatsächliche Beurteilung nicht losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt möglich ist (vgl. BGHSt 29, 359, 364; Pikart in KK-StPO, 2. Aufl. S 344 Rdn. 8 m.w.Nachw.).
Die Revision ist begründet. Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht gegen die Annahme fortgesetzter Handlungen bei den Hehlereigeschäften der Angeklagten.
Das Landgericht hat den Fortsetzungszusammenhang darin gesehen, daß die Angeklagten Mitte 1986 (EB SEE und CB) und im Frühjahr 1987 (IB) den Entschluß gefaßt haben, sich durch den Handel mit Fahrzeugen, die Carlo Sg nach entsprechenden Bestellungen entwenden sollte, fortlaufend Einnahmen zu verschaffen (UA 128, 129, 132), und daß sie dementsprechend bis etwa Herbst 1987 in zahlreichen Fällen von Carlo sb gestohlene Fahrzeuge oder Teile davon angekauft und verwertet haben.
Mit diesen Feststellungen ist jedoch nicht belegt, daß die Angeklagten zu Beginn ihrer Zusammenarbeit mit Carlo SGB einen alle Einzelakte zu einer fortgesetzten Tat vereinigenden Gesamtvorsatz gefaßt haben. Ein solcher liegt nicht schon in dem allgemeinen Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen. Vielmehr muß ein Gesamtvorsatz von vornherein sämtliche Tatteile der geplanten Tatreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung festlegen, insbesondere das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung sowie konkrete Vorstellungen über den Gesamterfolg der zu verübenden Straftaten umfassen (vgl. BGH NSt2 1986, 408; BGHR StGB/fH Gesamtvorsatz 16 und 22, jeweils m.w.Nachw.). Das hat das Landgericht verkannt. Zu Beginn der Zusammenarbeit der Angeklagten mit Carlo Sp war lediglich die ungefähre Art der Tatausführung bekannt, während alle weiteren Konkretisierungen fehlten; diese ergaben sich vielmehr erst von Fall zu Fall entsprechend den von den Angeklagten jeweils benötigten Wagentypen.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei kann daher keinen Bestand haben. Das hat auch den Wegfall der gegen die Angeklagten EB SEM und G@WEEEB verhängten Gesamtstrafen zur Folge. Die wegen weiterer Straftaten gegen diese Angeklagten verhängten Einzelstrafen und die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Hehlereihandlungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehenbleiben. Die neue Strafkammer wird im Fall 65 der Anklage (UA 89-91) auch die Voraussetzungen einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB zu prüfen haben (vgl. die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 4. Oktober 1990).
Salger Goydke Steindorf Maatz Basdorf