Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1993
BGH Urteil vom 08.06.1993 – 5 StR 151/93
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 151/93 URTEIL
vom 8. Juni 1993 in der Strafsache gegen
Gert Wo m aus Hamm. geboren am MB. WEM 1942 in ci / Tem,
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juni 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte
Häger
Basdorf
Dr. Tepperwien
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WWW in der Verhandlung, Richter am Kammergericht En bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE» au: EEE» als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. November 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Anklagevorwurf, sich in 17 Fällen der gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig gemacht zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das Landgericht hat sich nicht sicher zu überzeugen vermocht, daß Gold, welches der Angeklagte in seinem Juweliergeschäft siebzehnmal zwischen November 1985 und Januar 1989 von drei verschiedenen Männern sowie von der Ehefrau des einen ankaufte, durch Diebstahl oder eine andere Vermögensstraftat erlangt war.
a) Der erwerbslose Mathias NEM, der dem Angeklagten in zehn Fällen der Anklage Gold verkaufte, hatte mehrere Einbruchsdiebstähle begangen; sämtliches "Bruchgold", das er aus dabei erbeutetem Schmuck gewonnen hatte, veräußerte er an den Angeklagten, der ihn niemals nach der Herkunft des Goldes fragte. Mehrfach tätigte er die Geschäfte, damit er in den Goldankaufsbüchern des Angeklagten nicht als wiederholter Verkäufer auffalle, in Kenntnis des Angeklagten unter fremdem Namen. Nietsch verkaufte dem Angeklagten gelegentlich auch Bruchgold, das er selbst in Lokalen aufgekauft hatte und das nach Auffassung des Landgerichts möglicherweise nicht aus Vermögensstraftaten stammte. Teilweise waren die Geschäfte nicht in den Büchern des Angeklagten vermerkt - insoweit aber auch nicht angeklagt. Vor diesem Hintergrund schloß das Landgericht nicht aus, daß das Gold in den angeklagten zehn Fällen durchweg nicht aus Vermögensstraftaten stammte. Ein in der Hauptverhandlung festgestellter Ankauf von Schmuck, den NEE am 30. November 1988 bei Kunden des Angeklagten gestohlen hatte, war nicht mit einem der angeklagten Fälle identisch.
b) Von Wolfgang WEB, der mehrmals Mittäter des Ne bei Einbruchsdiebstählen war, und seiner Ehefrau Sabine WEB kaufte der Angeklagte entsprechend der Anklage sechsmal Gold. Auch das stammte nach Auffassung des Landgerichts möglicherweise durchweg aus legalen Ankäufen des Wolfgang W@&B und nicht aus dessen Einbruchsdiebstählen. Zwar hatte auch der inzwischen verstorbene Wolfgang WEB nach eigenen Angaben etwa die Hälfte des von ihm bei Diebstählen erbeuteten Goldes an den Ange-
klagten veräußert, teilweise jedoch ohne Eintragungen in die Geschäftsbücher. Daneben hatten er und seine Frau dem Angeklagten aber auch Gold, das Wolfgang we "über Zeitungsinserate" erworben hatte, verkauft.
c) Zum siebzehnten Ankauf des als Zeugen unerreichbaren Thomas VOR, der nach der Anklage zwei Einbruchsdiebstähle gemeinsam mit NM begangen haben soll, vermochte das Landgericht nichts Näheres festzustellen.
2. Der Freispruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Wer eine Sache ankauft, dabei für möglich hält, daß der Verkäufer sie gestohlen oder durch eine Vermögensstraftat erlangt hat, und dies billigend in Kauf nimmt, macht sich, wenn die Sache nicht nachweisbar aus einer Vermögensstraftat herrührt, wegen eines Versuchs der Hehlerei (S 259 Abs. 3 StGB), gegebenenfalls wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei (S 260 Abs. 2 StGB), strafbar (BGH NStZ 1983, 264; 1992, 84; jeweils m.w.N; vgl. auch BGHR StGB S 259 Abs. 1 Vortat 3). Bei den hier festgestellten Begleitumständen der Goldankäufe mußte das Landgericht eine Versuchsstrafbarkeit des Angeklagten aus diesem Gesichtspunkt in Betracht ziehen, wenn es die Voraussetzungen einer vollendeten Hehlerei mangels nachgewiesener Vortat nicht feststellen zu können meinte. Das Unterlassen der Erörterung dieses rechtlichen Gesichtspunkts ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils insgesamt führen
muß.
3. Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls darüber zu befinden haben, ob etwa festzustellende Taten des Angeklagten ganz oder teilweise zu einer fortgesetzten Handlung verbunden sind. Für den hierfür erforderlichen Gesamtvorsatz reicht indes der Entschluß zu wiederholter gleichartiger Tatbegehung nicht aus (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 38, 165, 166 m.w.N.). Der nach der Rechtsprechung erforderliche Gesamterfolg in der Vorstellung des Täters einer fortgesetzten Handlung kann zwar nach Auffassung des Senats auch bei gewerbsmäßiger Hehlerei im Rahmen eines bestehenden und einge- . spielten Liefer- und Bezugssystems erfüllt sein (Senatsbeschluß vom 4. Mai 1993 - 5 StR 69/93 -). Ein solches anzunehmen, liegt indes allein bei wiederholten Ankäufen von Diebesgut und sonstiger anrüchiger Ware von derselben Person oder demselben Personenkreis nicht unbedingt nahe (vgl. auch BGH, Urteil vom 22. November 1990 - 4 StR 460/90 -).
Sofern die Staatsanwaltschaft bestrebt ist, in diesem Verfahren eine strafgerichtliche Entscheidung auch über einen Ankauf von Diebesgut von einem der in der Anklage bezeichneten Verkäufer herbeizuführen, der nach Tatzeitpunkt und -gegenstand von der bisherigen Anklage
nicht erfaßt ist, wird es daher angezeigt sein, insoweit vorsorglich eine weitere Anklage zu erheben und auf die Verbindung mit dieser Sache anzutragen.
Laufhütte Horstkotte Häger Basdorf£f Tepperwien