Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 13.11.1990 – 5 StR 475/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Wolfgang J aus W AB geboren am 1963 in E F

zur Zeit in Haft, wegen schwerer Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. November 1990 einstimnig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. Mai 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Fall II. 3 der Urteilsgründe setzte der Angeklagte eine Windenergieanlage in Brand, die die Stadt W zur Stromversorgung der Stadt hatte bauen lassen. Zum Tatzeitpunkt war diese Anlage so weit betriebsfertig errichtet, daß nur noch die Leitungen zum Anschluß an das Öffentliche Versorgungsnetz geschaltet werden mußten (UA S. 25). Diese Anlage diente im Sinne des § 304 Abs. 1 StGB zum öffentlichen Nutzen. Die Vorschrift des § 304 Abs. 1 StGB ist jedenfalls dann anwendbar, wenn ein Gegenstand zum Zwecke der unmittelbar bevorstehenden öffentlichen Nutzung fertiggestellt ist.

Laufhütte Horstkotte Rebitzki Harms Häger