Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 29.10.1990 – 5 StR 436/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 436/90 18
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Fahrzeugbauer Hein-Peter S GB aus Sb geboren am EEE 1944 in Hamm
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
- 2 _- A118
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 15. Juni 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben. 2. Die weitere Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen, die auch über die Kosten der Re-
vision zu entscheiden hat.
Gründe§
(Während der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhält, führt die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des Strafaus-
spruches.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne
des § 226 Abs. 2 StGB abgelehnt. Es hat dabei mehrere Gesichtspunkte aufgezählt, die für den Angeklagten sprechen (UA S. 29): Dieser hat sich gegenüber dem Pflegekind bis zur Tat "korrekt" verhalten und sich "aus seiner Verärgerung heraus spontan zu dem Schlag entschlossen"; die
Tat war eine "einmalige Entgleisung", über die der Angeklagte "betroffen" ist. Anschließend hat der Tatrichter eine Reihe von strafschärfenden Gesichtspunkten angeführt
(UA S. 29): Anlaß für den Schlag sei ein nur geringfügiges
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"Fehlverhalten" des Kindes gewesen; dieses sei wegen seines Alters besonders schutzbedürftig; der Angeklagte habe
für das Pflegekind eine besondere Verantwortung getragen;
er sei zwar nicht einschlägig, aber "dennoch ... immer-
hin .„.. bereits viermal bestraft norden" (UA S. 29). Diese Gegenüberstellung läßt besorgen, daß der Tatrichter die strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte isoliert betrachtet, ihren Zusammenhang untereinander und mit sonstigen Umständen übersehen und damit die notwendige Gesanmtbetrachtung (BGHSt 26, 97; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; 1986, 117; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung fehlerfreie 3) in rechtsfehlerhafter Heise verfehlt hat:
Anlaß für den Schlag war zwar ein nur geringfügiges "Fehlverhalten" des Kindes; daß der Angeklagte mit einem "kräftigen Schlag" (UA $S. 6) reagiert hat, hing indessen mit seiner Verärgerung zusammen, die der Tatrichter mildernd berücksichtigt hat (UA S. 29). Richtig ist, daß die Aufnahme eines Pflegekindes eine besondere Verantwortung begründet. Doch hätte der Tatrichter berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte und seine Frau diese Verantwortung aus ersichtlich anerkennenswerten Motiven (vgl. UA S. 4) freiwillig übernommen haben, daß das vorgeschädicote Kind
in der Familie des Angeklagten gefördert worden ist (UA
S. 5) und daß der Angeklagte das Kind nach dem Tatgeschehen
sofort ins Krankenhaus gebracht hat (UA S. 9).
Schließlich läßt der Hinweis auf die Vorstrafen die Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, daß die Verurteilungen zur Tatzeit 6 bis 13 Jahre zurücklagen und daß es sich um zwei geringe Geldstrafen wegen Warenhausdiebstahls sowie um zwei nach § 170 b StGB verhängte,
zur Bewährung ausgesetzte und später erlassene Freiheits-
strafen von jeweils 4 Monaten gehandelt hat (UA S. 3, 4).
un Hg
Der Senat kann.nicht ausschließen, daß solche rechtlichen Mängel bei der Gesamtwürdigung Einfluß auf die Wahl des Strafrahmens gehabt haben,
Laufhütte Horstkotte Rebitzki
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