Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 25.10.1990 – 4 StR 371/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ni
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 371/90
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Fritz M ED zus PO FE. Seboren am CE 525 in SEE. zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
wımIl
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1990 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
23. Oktober 1989, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Anstiftung zum Mord und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Auf die - zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte - Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage den Schuldspruch geändert und den Strafausspruch teilweise aufgehoben. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten. Strafausspruchs. Das Landgericht hat sich nicht ausreichend mit der
Frage auseinandergesetzt, ob die Steuerungsfähigkeit des
Angeklagten bei seinen Taten erheblich vermindert war (S 21 StGB).
Das sachverständig beratene Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Vorstellungswelt des Angeklagten zwar eingeengt, er aber gleichwohl in der Lage war, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (UA 51). Damit hat es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB - rechtsfehlerfrei - verneint. Es hat sich aber nicht die Frage vorgelegt, ob die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, daß die Vorstellungswelt des Angeklagten von der überwertigen Idee beherrscht gewesen sei, den Sohn beseitigen zu müssen. Eine überwertige Idee ist im medizinischen Sprachgebrauch im allgemeinen eine geistige Beeinträchtigung, welche unterhalb der forensischen Erheblichkeitsschwelle bleibt. Indessen genügt der - hier unter dem Gesichtspunkt des $S 20 StGB verwendete - Sprachgebrauch nicht, um dem Senat die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen des $S 21 StGB nicht
nur definitorisch, sondern sachlich fehlen. Daß zu derarti-
gen Erörterungen Anlaß bestand, bedarf auch angesichts des
Alters des Angeklagten keiner näheren Darlegung.
Salger Goydke Jähnke Meyer-Goßner Blauth