Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990
BGH Urteil vom 25.10.1990 – 4 StR 341/90
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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-BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 341/90 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Walter Josef P EEE aus FB, geboren am CE 1955 in IB (Österreich), zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
wIII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1990, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs .Salger
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Goydke
Dr. Jähnke
Dr. Meyer-Goßner Dr. Blauth
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. zB aus Veh
als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom
2. März 1990 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten PB durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen Gründe:
Nach den Feststellungen des Landgerichts leitete der Angeklagte PER eine im "Drückergewerbe" tätige Gruppe von mehreren Personen, die im Bundesgebiet in sogenannten Haustürgeschäften Glückwunschkarten vertrieb. Als "Kolonnenführer” waren die Angeklagten Ei und DB eingesetzt. Die vor allem aus dem Kreis entlassener Strafgefangener und bindungsloser Arbeitsloser stammenden Verkäufer waren zur Erreichung möglichst hoher Verkaufszahlen massivem Druck seitens der Angeklagten ausgesetzt. Zur Disziplinierung von "Drückern", die das festgesetzte Verkaufsminimum nicht erreichten oder aus anderem Grunde unzuverlässig erschienen, hatte der Angeklagte 1 zahlreiche Strafmaßnahmen angeordnet. Sie reichten vom Ausschluß vom Abendessen über mehrstündiges Fesseln und Einsperren im Kofferraum eines Fahrzeugs bis hin zu erheblichen körperlichen Mißhandlungen, die zum Teil in Anwesenheit der übrigen Gruppennitglieder geschahen und an denen sich alle drei Angeklagten,
vor allem aber der wegen seiner Brutalität besonders gefürchtete Angeklagte E@B beteiligten. Ein Mittel zur Einschüchterung der "Drücker" waren auch Drohungen, man werde sie "auf die Gleise legen" oder "wegbringen". Über bloße Gerüchte hinausreichende Anhaltspunkte dafür, daß widerspenstige Gruppenmitglieder in Verwirklichung dieser Drohungen tatsächlich umgebracht worden waren, haben sich
- vom vorliegenden Fall abgesehen - jedoch nicht ergeben. Es stellte sich aber heraus, daß Angehörige der Gruppe, die trotz vorausgegangener Bestrafungen nicht zu größerer Leistung hatten angespornt werden können, vielfach in eine vom jeweiligen Stützpunkt der Kolonne weit entfernte Gegend gefahren, dort nach Mißhandlungen sich selbst überlassen und
in diesem Sinne "weggebracht" worden waren.
Opfer von Strafaktionen wurde auch der 26 Jahre alte, aus Österreich stammende Gerhard DB, der sich am l. August 1988 der Gruppe angeschlossen hatte, dem Angeklagten EB aber schon bald durch einen in dessen Augen zu geringen Einsatz aufgefallen war. Als er zudem noch in den Verdacht geriet, einer Kundin von den Bestrafungen erzählt und dadurch mittelbar polizeiliche Kontrollen der Gruppe ausgelöst zu haben, wurde er am 11. und 12. August 1988 vom Angeklagten EB wiederholt massiv, u.a. mit Faustschlägen ins Gesicht, mißhandelt und in einem Hotelzimmer unter Fesselung mit Handschellen gefangen gehalten. An diesen Tätlichkeiten beteiligte sich auch der Angeklagte DrB. Der Angeklagte PER war ebenfalls kurze Zeit zugegen. Nach einem Gespräch mit ihm, das in Anwesenheit des von den MiB- handlungen gezeichneten Gerhard DB stattfand, dessen
EZ
Inhalt sich jedoch - so das Landgericht - nicht klären ließ, verbrachte der Angeklagte EB gemeinsam mit dem Angeklag-
ten Dre DEE an 13. August 1990 gegen 3.00 Uhr
nachts zu einer weitab verlaufenden Bundesbahnstrecke. Der Angeklagte EB war entschlossen, DO aus Furcht vor dessen erwarteter Strafanzeige zu töten. Er schlug ihn bewußtlos und legte ihn mit Hilfe des Angeklagten Dr auf die Gleise, wo dieser unmittelbar danach von einem Zug überfahren und getötet wurde.
Der ebenso wie DrB seständige Angeklagte run hat sich darauf berufen, bei der Tötung DW: auf An-
weisung des Angeklagten Pb schandelt zu haben. Das Landgericht hat dieser Darstellung jedoch aufgrund eingehender Beweiserwägungen keinen Glauben geschenkt und die Ein-Jassung des Angeklagten PB für nicht widerlegbar gehalten, er habe die Äußerung Es, DB 'weszubringen", in dem bei früheren Strafaktionen üblichen Sinne verstanden und sich nur damit, keinesfalls aber mit einer Tötung Ds, einverstanden erklärt.
Wegen der vom Landgericht bejahten (Mit-)Verantwortlichkeit des Angeklagten 1 für die gefährliche Körperverletzung DB: und die Freiheitsberaubung hat es ihn - neben den außerdem wegen Mordes bzw. Beihilfe zum Mord bestraften Mitangeklagten EB und Dr - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von dem weiteren Vorwurf des gemeinschaftlichen Mordes hat ihn das Landgericht freigesprochen. Hiergegen richtet sich die wirksam beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Re-
vision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen
Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Staatsanwaltschaft die Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO und zugleich als Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet, dringt nicht durch.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob überhaupt die Bedingung, von der die Entscheidung über das Beweisbegehren abhängig gemacht worden ist, eingetreten war. Die Beanstandung erweist sich jedenfalls als unbegründet, weil das Landgericht die unter Beweis gestellten Tatsachen ihrem vollen Bedeutungsgehalt nach als erwiesen angesehen hat. Daß es daraus gleichwohl nicht die von der Staatsanwaltschaft erstrebten Schlußfolgerungen gezogen hat, läßt Rechtsfehler nicht
erkennen.
Ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsgemäß dargetan. Es ist nicht ersichtlich, welche Tatsachen über die als erwiesen behandelten Beweisbehauptungen hinaus durch die vermißten Zeugenvernehmungen im einzelnen hätten ermittelt werden sollen. Für eine Verletzung der Aufklärungspflicht reicht die allgemeine und unbestimmte Aussicht nicht aus, daß die Anhörung weiterer Personen, die für die Angeklagten gearbeitet hatten, nicht näher zu konkretisierende belastende Umstände aufgedeckt hätte.
2. Der Teilfreispruch hält auch der sachlichrechtlichen
Nachprüfung stand.
a) Mit ihren Ausführungen im Rahmen der Sachrüge, aber auch mit denen zur Rechtfertigung der Verfahrensbeschwerde, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung. Die erhobenen Beweise in ihrer Bedeutung und in ihrem Gewicht für den Schuldnachweis zu bewerten, ist jedoch grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die von ihm aufgrund der Hauptverhandlung auf verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Weise vorgenommene Beurteilung ist von ihm zu verantworten und für das Revisionsgericht bindend. Das Revisionsgericht hat seine Überprüfung auf Rechtsfehler zu beschränken. Diese können insbesondere darin liegen, daß die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Regeln gesicherter Erfahrung verstößt oder daß an die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO $S 261 Beweiswürdigung 2; BGH, Urteil vom 27. Juni 1990 - 3 StR 71/90; Hürxthal in KK-StPO' 2. Aufl. § 261 Rdn. 51, jeweils mit weit. Nachw.). Solche Sachmängel sind hier nicht ersichtlich. Das Landgericht hat alle wesentlichen Umstände, die geeignet sind, die Überzeugungsbildung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten zu beeinflussen, gesehen und in seine Überlegungen einbezogen. Die von ihm für richtig gehaltenen Deutungen sind durchweg möglich. Daß andere, zu einer Belastung des Angeklagten beitragende Schlußfolgerungen ebenfalls möglich sind, vereinzelt sogar näherliegend erscheinen mögen, macht die dies berücksichtigende Beweiswürdigung noch nicht rechtsfehlerhaft.
Der Nachweis einer Beteiligung des Angeklagten Pin an der Ermordung des Gerhard DER hängt entscheidend davon ab, ob die Angaben des Angeklagten EB dazu glaubhaft sind. Liegen Umstände vor, die aus nachvollziehbaren, rational vermittelbaren Gründen Zweifel an der Schuld eines Angeklagten begründen, ist eine für eine Verurteilung ausreichende Überzeugungsbildung aus Rechtsgründen ausgeschlossen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 7; BGH, Urteil vom 4. April 1990 - 2 StR 466/89; Herdegen NStZ 1987, 193, 198). Solche "vernünftigen Zweifel" an der Richtigkeit der vom Angeklagten EB gegebenen Darstellung von der Tatbeteiligung des Angeklagten Pf hat das Landgericht mit Erwägungen dargetan, die zwar nicht durchweg schon für sich genommen, jedoch aufgrund ihrer Gesamtbetrachtung geeignet sind, die belastenden Angaben zu erschüttern. Insbesondere ist es nachvollziehbar, daß die Schwurgerichtskammer aus dem Verhalten des Angeklagten Pi nach dem "Verschwinden" Gerhard DEE: (vgl. UA 30, 31) Zweifel an den vom Angeklagten EB erhobenen Beschuldigungen abgeleitet hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich demgegenüber in weiten Teilen in dem Versuch, die tatrichterliche Würdigung mit eigenen Wertungen anzugreifen. Damit kann sie im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Die übrigen Bean-
standungen sind unbegründet.
So trifft die Behauptung, die Überlegungen des Landgerichts zum Fehlen eines Motivs des Angeklagten Pb für eine Tötung Dips seien lückenhaft und in sich wider-
sprüchlich, nicht zu. Die Schwurgerichtskammer hat nicht verkannt, daß der Angeklagte PB in Falle einer Strafanzeige DEEEEEEBs Ermittlungen gegen sich hätte befürchten müssen (UA 30, 32). Da es galt, mögliche Erwägungen eines Laien nachzuvollziehen, unterliegt die Annahme, der Angeklagte PO Habe aus se ine r Sicht damit rechnen können, nicht wegen der erheblichen Mißhandlungen Dallingers durch den Mitangeklagten EB verantwortlich gemacht zu werden, keinen rechtlichen Bedenken und bedeutet keinen widerspruch zu der vom Landgericht deswegen verhängten Strafe. Daß das Schwurgericht eine vom Angeklagten | möglicherweise erwartete Geldstrafe nicht als ausreichenden Beweggrund für eine Ermordung Ds sewertet hat, hält sich im Rahmen der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Beweiswürdigung. Entsprechendes gilt auch für die Gefahr, im Zuge polizeilicher Ermittlungen wegen Nichtabführung von Steuern und Sozialabgaben zur Verantwortung gezogen zu werden. Sie lag zudem auch nicht so nahe, daß sie in diesem Zusammenhang näherer Erörterung bedurft hätte. Schließlich folgt ein Rechtsmangel auch nicht daraus, daß die Strafkammer nicht in allen Einzelheiten, sondern zusammenfassend angegeben hat, woraus sie ihre Überzeugung, der Angeklagte EB nese besondere Haßgefühle gegen den Angeklagten PB, abgeleitet hat.
b) Die Feststellungen, die demnach aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffen worden sind, hat das Landgericht zu Recht als nicht ausreichend für eine
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Verurteilung des Angeklagten | wegen Mittäterschaft oder Teilnahme am Mord angesehen. Ein solcher Schuldspruch hätte vorausgesetzt, daß der Angeklagte PB eine Tötung zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Dies hat die Strafkammer jedoch gerade nicht festgestellt.
Für eine Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen sogenannten unechten Unterlassens im Sinne der $$S 211, 212, 13 StGB reichen die Feststellungen ebenfalls nicht. Sie bieten auch keine genügende Grundlage für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ($S 222 StGB). Die dem Angeklagten PO offenbar bekannte Brutalität des Angeklagten Eh brauchte ihm noch nicht die Befürchtung nahezulegen, daß dieser so weit gehen würde, DEE zu töten, indem er ihn tatsächlich "auf die Gleise" legte.
Salger Goydke Jähnke Meyer-Goßner Blauth