Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 27.06.1990 – 3 StR 71/90

3. Strafsenat

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Je

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 71/90

BESCHLUSS§

2. .Dc

in der Strafsache

gegen

den Rentner Jindrich H o w aus ci - VA, geboren am 9. MB 1921 in DOES (CSSR),

wegen Vergewaltigung

wiIII

76

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten und

seines Verteidigers am 27. Juni 1990 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über die Gewährung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft

wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. November 1989 von dem Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen und zugleich seine Entschädigung für

erlittene Untersuchungshaft angeordnet.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Damit sind die Entschädigungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 StrEG erfüllt. Gründe, die eine Ausschließung des Entschädigungsanspruchs rechtfertigen

könnten, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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