Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 23.10.1990 – 5 StR 433/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Rentner Adolf SG gen aus Co: geboren am EEE 19053 ir u (Polen),

wegen gefährlicher Körperverletzung

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1990 nach 8 3649 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Mai 1990 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat

mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den Feststellungen besteht bei dem jetzt 87 Jahre alten Angeklagten eine senile Demenz mit einem paranoiden Beeinträchtigungs- oder Verfolgungswahn. Deshalb ist er seit einiger Zeit davon überzeugt, daß "andere Personen, insbesondere aber" sein Wohnungsnachbar, der Zeuge SB; ihm Schaden zufügen wollen (UA S. 3).

Im Oktober 1988 beschuldigte der Angeklagte grundlos den Nachbarn, ihm Gartengeräte entwendet zu haben, und versuchte, ihn mit einer Axt zu verletzen. Da dieser zur Seite trat, traf der Angeklagte ihn nicht. Er schimpfte

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weiter auf den Nachbarn ein, der dann wegging. Einen Monat später warf der Angeklagte ihm vor, in seine Gartenlaube eingedrungen zu sein; er erlitt in dem sich anschließenden Streit einen "Tobsuchtsanfall" und griff dann den Nachbarn mit einem Hammer an. Der Nachbar sprang auch hier zur Seite und lief dann weg. Im Mai 1989 eilte der Angeklagte im Garten "auf den Zeugen zu, wobei er in der einen Hand einen Topf mit Salzsäure und in der anderen Hand eine dicke Eisenstange hielt. Der Zeuge dachte zunächst, der Angeklagte wolle an ihm vorbei, und trat zur Seite, um

ihm Platz zu machen. Der Angeklagte goß dann aber aus einer Entfernung von etwa 2 m die Salzsäure zum Zeugen hin, wobei er ihn an der linken Gesichtshälfte und an

der linken Körperseite traf. Zugleich wollte er mit der Eisenstange auf den Zeugen einschlagen. Der Zeuge wehrte mit. seiner rechten Hand den Schlag ab, so daß dem Angeklagten die Eisenstange aus der Hand fiel. Außerdem fiel der Angeklagte bei dieser Abwehrbewegung um" (UA S. 4). Der Nachbar erlitt bei diesem Vorfall am linken Auge eine

Verätzung.

Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte an einer krankhaften seelischen Störung leidet und unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen; er war im Sinne

des § 20 StGB schuldunfähig.

Das Landgericht hält die Unterbringung für erforderlich, weil weitere erhebliche rechtswidrige Taten zum Nachteil des Zeugen sn zu erwarten seien. Eine Aussetzung der Unterbringung hat es abgelehnt, weil aus ärztlicher Sicht die Begehung weiterer Taten nur dadurch ausgeschlossen werden könne, daß der Angeklagte "rund um die Uhr ständig überwacht und niemals länger als eine Viertelstunde aus

den Augen verloren werden dürfe", Eine solche Überwachung

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sei weder durch die im selben Haushalt wohnende Tochter

gewährleistet noch in einem Alten- oder Pflegeheim möglich.

2. Die Ausführungen der Strafkammer zur Frage, ob die Vollstreckung der Maßregel nach § 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Bei der Erwägung, die vom Angeklagten ausgehende Gefahr könne weder durch eine Überwachung seitens der Tochter noch durch einen Heimaufenthalt abgewendet oder so abgeschwächt werden, daß eine Unterbringung unterbleiben kann, hat sie maßgebliche Gesichtspunkte unerörtert und offensichtlich unberücksichtigt gelassen. Wegen des Zusammenhangs ‘der Erwägungen zu § 67 b StGB und denen zur Gefährlichkeit des Angeklagten führt dies zur Aufhebung

der Unterbringungsanordnung insgesamt.

Bei der Prüfung, ob ein Heimaufenthalt die Gefährdung anderer Personen durch den Angeklagten mindern könne,

hat die Strafkammer nicht genügend bedacht, daß sich die Tat im Mai 1989 und die früheren Aggressionshandlungen

nur gegen einen bestimmten Wohnungsnachbarn des Angeklagten richteten. Nach der Lebenserfahrung ist es möglich, daß eine räumliche Trennung eine Verringerung der Spannungen zwischen diesen beiden Personen bewirkt (vgl. BGHR StGB

8 63 Gefährlichkeit 12 = VRS Bd. 78, 207, 210). Zudem

ist hier naheliegend, daß der Angeklagte infolge seines Alters und seiner körperlichen Konstitution, selbst wenn

er es wollte, nicht in der Lage wäre, eine größere Entfernung zwischen einem Heim und seiner derzeitigen Wohnung allein zurückzulegen. Eine Heimunterbringung würde deshalb die Gefahr eines Zusammentreffens der beiden Personen

und damit die Gefahr erneuter Aggressivitäten erheblich

mindern (vgl. hierzu BGHR aaO 10).

Hinsichtlich einer Überwachung des Angeklagten in der

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Familie hat sich der Generalbundesanwalt zutreffend wie

folgt geäußert:

"Daß der 87 Jahre alte Angeklagte 'rund um die Uhr ständig überwacht' werden müsse und 'niemals länger als eine Viertelstunde aus den Augen' gelassen werden dürfe, ist nicht ausreichend dargetan. Das Landgericht meint zwar, es seien weiterhin 'die schlimmsten Absichten' des Angeklagten

zu vermuten und es mangele ihm 'nicht an Ideen' zu deren Umsetzung (vA Ss. 9). Indessen kommt es auch darauf an,

was der Angeklagte aufgrund seines hohen Alters und seines daraus folgenden körperlichen Zustands noch verwirklichen kann. Seine bislang auch mit Schlagwerkzeugen geführten Angriffe waren jeweils angekündigt und der Zeuge konnte ihnen ohne weiteres ausweichen (UA S. 3/4). Daß aber - worum es im wesentlichen geht - dem Besitz gefährlicher Gegenstände, deren Einsatz keine besondere Kraft erfordert und die auch am 18. Mai 1990 verwendet wurden (UA S. 4), nur durch solch umfassende Überwachung, wie sie das Landgericht für erforderlich hält, begegnet werden kann, versteht sich nicht von selbst. Es ist danach nicht unmöglich, daß eine ausreichende Überwachung sichergestellt werden kann. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, daß die mit dem Angeklagten im gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Tochter dazu fähig und bereit ist; Gegenteiliges ist jedenfalls nicht festgestellt."

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Deshalb muß die Unterbringungsanordnung aufgehoben werden. Der Freispruch (vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung) bleibt bestehen. Die ihm zugrundeliegenden Feststellungen über die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat entfalten jedoch keine Bindungswirkung; der neue Tatrichter hat deshalb eigene Feststellungen zu treffen (vgl. BGHR Stpo § 353 II Teilrechtskraft 6 und 8 = NStZ 1988, 309

und 1989, 84).

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