Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 25.09.1990 – 1 StR 483/90

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

(5.990

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Udo M EB aus re, geboren am EEE 1:53 in vg,

wegen Betrugs u.a.

wIII

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14. Mai 1990 in den Fällen II 7 und 9 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklag-

ten wird verworfen. Gründe: Die Revision des Angeklagten hat in den Fällen II 7 und 9 der Urteilsgründe und damit auch zum gesamten Strafenaus-

spruch Erfolg.

Der Generalbundesanwalt führt dazu aus:

"Für beide Schuldsprüche war die Aussage des Zeugen VO nit ausschlaggebend. Die Strafkammer hat diesem Zeugen geglaubt und zur Begründung u. a. darauf hingewiesen, es sei 'kein Motiv ersichtlich, warum der Zeuge VB dien Angeklagten ungerechtfertigt belasten sollte’ (UA S. 56, 72).

Andererseits hat die Strafkammer den Angeklagten im Falle II 10 der Gründe freigesprochen. In diesem Fall soll der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen VB Automaten aufgebrochen haben (UA S. 84-85). Was der Zeuge zu diesem Fall bekundet hat, geht aus dem Urteil nicht hervor. Wenn er auch in diesem Fall den Anklagevorwurf bestätigt, die Strafkammer ihm aber nicht geglaubt hat, hätte das der Strafkammer Anlaß geben müssen, der Frage nachzugehen, aus welchem Motiv heraus der Zeuge den Angeklagten in diesem Punkt falsch belastet hat und ob dieses Motiv auch für die beiden anderen Fälle in Betracht kommt. Erweist sich, daß ein Zeuge, auf dessen Aussage die Verurteilung des Angeklagten gestützt werden soll, den Angeklagten jedenfalls teilweise zu Unrecht belastet hat, dann ist das in der Regel zunächst ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen (BGH, Urteil vom 27. Juli 1990 - 2 StR 324/90).

In der Nichterörterung dieser Frage liegt ein Mangel, der in den Fällen II 7 und 9 der Gründe zur Aufhebung des Urteils führen muß; denn eine erschöpfende Beweiswürdigung und damit eine rechtsfehlerfreie Grundlage für die Verurteilung ist dann nicht gegeben, wenn sich der Tatrichter nicht mit allen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandergesetzt hat (vgl. BGH StV 1986, 6; 1988, 371).

Wan.

Davon abgesehen ergeben die Urteilsfeststellungen nicht, daß sich der Angeklagte im Falle II 9 der Gründe der vollendeten Brandstiftung schuldig gemacht hat. Soweit sich der Tatbestand des S§ 308 Abs. 1 StGB auf das Inbrandsetzen eines Gebäudes bezieht, verlangt er ebenso wie der des § 306 StGB, daß das Gebäude selbst in einer Weise von dem Feuer erfaßt wird, daß es selbständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt (BGH NSt2Z 1982, 201). Der Brand muß sich auf Teile des Gebäudes erstrecken, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind. Als in diesem Sinne wesentliche Bestandteile sind von der Rechtsprechung die Flurtreppe, die Tür- und Fensterrahmen, die Wohnungstür und der Holzfußboden angesehen worden, nicht dagegen Einrichtungsgegenstände wie das an der Wand angebrachte Regal, Schränke oder die an der Wand befestigte Tapete (BGH NStZ 1982, 201; 1984, 74; BGH StV 1984, 245/246). Aus dem Urteil ergibt sich nicht eindeutig, ob solche wesentlichen Bestandteile des Gebäudes bereits derart vom Feuer erfaßt waren, daß sie auch ohne die Zündmittel Dieseltreibstoff und Benzin selbständig weitergebrannt hätten.

Nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 67/68, 74/75, 77/718) ist ein Teil des Schadens durch die beiden Verpuffungen verursacht worden. Eine solche Schadensverursachung wird nicht durch $S 308, sondern durch § 311 StGB erfaßt. Im übrigen ergeben die Urteilsfeststellungen, daß zwar eine Reihe von Einrichtungsgegenständen in Brand geraten, verkohlt und verrußt sind. Von den Gebäudebestandteilen wird jedoch nur der 'Türrahmen um den gelegten Brandherd’ genannt, an dem 'ebenfalls Feuer ausbrach’. Soweit es aber

überhaupt zu einem 'offenen Feuer’ kam, erstarb es 'entweder wegen Sauerstoffmangel oder weil das Gas-Luftgemisch zu fett’ war. Es läßt sich deshalb an Hand der Urteilsfeststellungen nicht eindeutig beurteilen, ob die Strafkammer den Angeklagten im Fall II 9 der Gründe zu Recht wegen vollendeter Brandstiftung verurteilt hat.

Diese Zweifel gelten in gleicher Weise für den Tatbestand des Versicherungsbetrugs. Auch er ist nur vollendet, wenn die gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand gesetzt wird (BGH wistra 1988, 304, 305). Zwar hatte der Zeuge Rumpel auch das Inventar gegen Brand versichert (UA Ss. 62). Die Strafkammer hat dem Angeklagten aber 'die Leistungen der Inventarversicherung’ nicht angelastet (UA S. 84). Sie ist also ersichtlich davon ausgegangen, daß es dem Angeklagten bei der Brandstiftung nicht darauf ankam, dem Zeugen re Versicherungsleistungen zu verschaffen.

Mit der Aufhebung der Fälle II 7 und 9 der Gründe entfällt die Grundlage für die Gesamtstrafe. Wie die Höhe der beiden Einzelstrafen für den Fall II 9 der Gründe zeigt, hat die Strafkammer diesem Fall besonderes Gewicht beigemessen. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß die restlichen Einzelstrafen ohne diesen Fall milder ausgefallen wären. Der

Strafausspruch muß deshalb insgesamt aufgehoben werden."

Dem schließt sich der Senat an.

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Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Maul Kuhn Ulsamer

Foth Brüning