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BGH Urteil vom 18.09.1990 – 5 StR 184/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 184/90

BUNDESGERICHTSHOF 74

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

2. Sacmir Sn aus zu, geboren am MM 1964 in Sum (ugosıawien) ,

2. Mario DEE au nu dort geboren am EEE 19:3,

wegen Raubes u. a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Häger

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt BD :u: in

als Verteidiger des Angeklagten SB

Rechtsanwalt ib =.: GEB

als Verteidiger des Angeklagten Po.

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

IL

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten SCHE und Po gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom

18. Juli 1989 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

= Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten SB wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung und Raub, wegen gemeinschaftlicher Bedrohung in Tateinheit mit Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung

in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und den Angeklagten PO wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung, wegen gemeinschaftlicher Bedrohung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revisionen der

Angeklagten sind ohne Erfolg.

Die Revision des Angeklagten Sg die nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Die Revision des Angeklagten Pi, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ebenfalls unbegründet.

MW

l. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, ein medizinisch-neurologisches Gutachten eines Facharztes für Neurologie, ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und ein psychologisches Gutachten eines habilitierten Psychologen einzuholen,

um zu beweisen, daß der Zeuge SCEEEB infolge einer durch übermäßigen Alkoholkonsum und andere berauschende Mittel verursachten hirnorganischen Störung, infolge einer anderen schweren seelischen und geistigen Störung oder unabhängig von solchen Störungen infolge einer schweren Störung seines Erinnerungsvermögens und seiner Psyche nicht in der Lage sei, sich über vergangene Geschehensabläufe zeitlich, räumlich und personenbezogen zu orientieren und diese einzuordnen, und hierdurch nicht fähig sei, wahrheitsgemäß über Geschehen, Vorgänge, mündliche Äußerungen und Tatsachen, insbesondere die Zeit von Anfang August 1988 bis

Ende September 1988 betreffend, zu berichten. Er hatte vorgeschlagen, die Sachverständigen bei den entsprechenden Kliniken des Universitäts-Krankenhauses EEE uns

beim Fachbereich Psychologie der Universität Hu zu laden, und mit näherer Begründung angekündigt, die Sachverständigen würden feststellen, daß der Zeuge SW aus

den genannten Gründen nicht aussagetüchtig und daher nicht

glaubwürdig sei.

Nachdem der Zeuge SB es abgelehnt hatte, sich zur Prüfung seiner Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen, hat das Gericht die Beweisamträge in einem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß abgelehnt, weil die begehrte Beweiserhebung unzulässig sei.

Die Revision des Angeklagten hält die Ablehnung der Beweisamträge für fehlerhaft, da die Weigerung des Zeugen, sich untersuchen zu lassen, nicht ausschloß, einen oder mehrere Sachverständige zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen und

deren Tätigkeit nach § § 0 StPO zu fördern (BGHSt 23, 1).

Sie erblickt darin, daß dies unterblieben ist, auch eine

IH Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Beanstandungen greifen nicht durch.

Die Fassung der Beweisamträge, der Inhalt und der Zusammenhang der Beweisbehauptungen sowie die Zahl und die vorgeschlagene Auswahl der Sachverständigen lassen erkennen, daß der Verteidiger eine eingehende Untersuchung des Zeugen SCEEEB durch hochqualifizierte Sachverständige unter Anwendung moderner Forschungsmittel erstrebte. Eine solche Untersuchung war nach der Weigerung des Zeugen samB nicht möglich (§ 81 c StPO). Daß der Verteidiger nach dieser offenbar nicht vorhergesehenen Entwicklung die Vernehmung von Sachverständigen in der Hauptverhandlung begehrte,

die den Zeugen nicht untersucht und dazu auch keine Gelegenheit hatten, brauchte die Strafkammer unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen. Im übrigen hatte die Verteidigung spätestens mit der Verkündung des Ablehnungsbeschlusses erfahren, daß die Kammer aufgrund der bisherigen Anträge eine solche Beweiserhebung nicht in Erwägung zog.

Es wäre daher Sache des Verteidigers gewesen, sein Verlangen dem Gericht zu erläutern, gegebenenfalls durch Stellung eines neuen Beweisamtrags (vgl. BGH VRS 6, 354, 355; BGHR StPO $S 244 Abs. 6 Beweisamtrag 3; Sarstedt in DAR 1964,

307, 311; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 910).

Der Beschluß des Senats vom 27. März 1990 - 5 StR 119/90 - StV 1990, 246) steht dem nicht entgegen. In dem dort entschiedenen Fall hatte die Verteidigung "erkennbar nicht allein

auf eine solche Untersuchung abgestellt". Der Beweisamtrag bezog sich auch nicht auf die Glaubwürdigkeit, sondern

auf die Ursachen von Verhaltensstörungen und Fehlentwicklungen der Zeugin, die nach Ansicht der Verteidigung im Klein-

kindalter lagen.

Die Strafkammer hat dadurch, daß sie zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Sg keinen Sachverständigen vernommen hat,

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auch nicht gegen ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verstoßen. Sie hat in den Urteilsgründen ausführlich dargelegt, warum sie den Zeugen für glaubwürdig hält,

und dabei auch die von der Verteidigung vorgebrachten Umstände berücksichtigt (UA S. 53 ff). Die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung ist nicht ersichtlich.

2. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision

gehen fehl.

a) Der Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution (§ 180 a Abs. 4 StGB) hält rechtlicher Prüfung stand. Der Angeklagte hat den Zeugen Ss: der damals nur gelegentlich (UA S. 58) der Prostitution nachging und jedenfalls

am Tattag dazu nicht gewillt war (UA S. 24), wiederholt aufgefordert, am Hauptbahnhof oder anderswo "anschaffen

zu gehen", und ihn dabei geohrfeigt. Zumindest in dieser Gewaltanwendung liegt die von der Rechtsprechung geforderte intensive Einflußnahme (BGH NJW 1989, 1044; 1990, 196).

b) Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Bedrohung der Zeugin x: Diese lehnte den ihr angesonnenen Mundverkehr ab (UA S. 26). Die Beschwerdeführer drohten ihr an, sie mit Gewalt dazu zu zwingen. Damit bedrohten sie sie mit einem Verbrechen

c) Das Landgericht hat zutreffend dargelegt (UA S. 86, 88/89), daß die Schläge mit den Holzkeulen gegen den Zeugen sun eine üble, unangemessene Behandlung darstellen

und deshalb den Tatbestand der (gefährlichen) Körperver-

letzung erfüllen.

-T- BZ

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge deckt ebenfalls keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

Laufhütte Schuster Fuhrmann Horstkotte Häger