Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 27.03.1990 – 5 StR 119/90
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 119/90 »14
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Operator Dietmar S EB zus zei. geboren am EEE 15:5 in up,
zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u. a.
LE
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. März 1990 nach S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen MißB- brauchs von Schutzbefohlenen, teilweise in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, mit Vergewaltigung, mit sexueller Nötigung, mit Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revison des Angeklagten
hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundes-
anwalt hat ausgeführt:
"Die Ablehnung des Beweisamtrags vom 9. November 1989, einen Sachverständigen dazu zu hören, daß die Verhaltensstörungen der Zeugin Susanne SCHE nicht infolge sexuellen Mißbrauchs durch den Stiefvater entstanden seien, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme, der Strafkammer, das benannte Beweismittel sei völlig ungeeignet, weil mangels Einwilligung der Zeugin in eine Untersuchung einem Sachverständigen nicht die tatsächlichen Unterlagen verschafft werden könnten, die er für sein Gutachten benötigt, trifft nicht zu. Die mangels Einwilligung ausgeschlossene Untersuchung war nicht der einzige Weg,
auf dem ein Sachverständiger zu dem in Aussicht gestellten
L
Ergebnis gelangen konnte, die Verteidigung hatte auch erkennbar nicht allein auf eine solche Untersuchung abgestellt. Einem Sachverständigen hätten die Erkenntnisse verschafft werden können, die bei der Behandlung der Zeugin Susanne su im Jahr 1972 und 1974 und bei der psychagogischen Behandlung im Jahr 1981 gewonnen worden waren {UA S. 5), ferner hätte die Befragung von Zeugen, namentlich der Zeuginnen RB und Hannelore Sg nach Maßgabe des S 80 Abs. 2 StPO wiederholt und ergänzt werden können. Daß
das auf diesem Weg zu gewinnende Tatsachenmaterial einen Psychiater oder Psychologen in die Lage versetzen kann, Erfahrungssätze und Schlußfolgerungen darzulegen, die
die Beweisbehauptung wenigstens mehr oder minder wahrscheinlich machen, läßt sich nicht von vornherein verneinen.
Dann aber durfte die Beweiserhebung durch Anhörung eines Sachverständigen nicht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden (vgl. Herdegen in KK, 2. Aufl., § 244 StPO Rdn 77 m. Nachw.).
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags kann
das Urteil beruhen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die Verhaltensstörungen in ihrer jedenfalls ab 1983 intensivierten Form auf sexuellen Mißbrauch zurückzuführen seien (UA S. 8, 9), und hat ihnen und insbesondere den
an sie anknüpfenden Bekundungen der Zeugin RB (UA Ss. 25)
bei der Bewertung der Angaben der Zeugin Susanne Sg» indizielle Bedeutung beigemessen.
Das Urteil ist deshalb aufzuheben."
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Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Häger