Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 05.07.1990 – 1 StR 242/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 242/90 BESCHLUSS
&.7.90
in der Strafsache
gegen
Gerhard S Hm zu: Se, geboren arı EEE 1925 in gu.
wegen Betrugs u. a.
wıll
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig
beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten Su» wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Oktober 1989, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er im Fall IIC _1la der Urteilsgründe (Lieferantenbetrug)
verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) soweit seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue, wegen Bankrotts, wegen Kreditbetrugs, wegen Urkundenfälschung und wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten eine Tätigkeit als selbständiger Händler für Landesprodukte für immer verboten und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten Lieferantenbetrugs verurteilt worden ist. Das führt zugleich zum Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie der Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. Im übrigen hat die Revision des
Angeklagten keinen Erfolg.
1. Die Annahme des Landgerichts, bei den 30 unter II C 1 a der Urteilsgründe aufgeführten Fällen von Lieferantenbetrug handle es sich sämtlich um Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, wird von den Feststellungen nicht
getragen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Gesamtvorsatz, der einzelne Teilakte zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbindet, nur dann vor, wenn der Tatentschluß - von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Betracht kommenden späteren
zu erstrecken. Doch muß er das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung umfassen. Dafür reicht der allgemeine Entschluß, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht aus (vgl. BGH NStZ 1986, 408 sowie BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung - Gesamtvorsatz 16 jeweils m. w. Nachw.). Im Zweifel ist Tatmehrheit anzunehmen (BGHR aao Gesamtvorsatz 8
gelten, die der Angeklagte und sein Mittäter jeweils bei demselben Lieferanten vornahmen, nicht hingegen für die Getreidegeschäfte mit verschiedenen Lieferanten in ihrer Gesamtheit (vgl. die Einzelfälle 1-3,6-11,13 - 15, 18 - 23, 26 - 30).
Auch bei den sonstigen Geschäften, die der Fortführung des Unternehmens dienten, nimmt das Landgericht zu Unrecht
Reifen im Fall 16).
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Für sämtliche Einzelfälle gilt: Die bloße Tatsache, daß der Angeklagte im Rahmen und zur Aufrechterhaltung seines Unternehmens handelte, vermag einen Fortsetzungszusammenhang im dargelegten Sinne nicht zu begründen (BGH wistra 1989, 96/97 sowie BGHR aaO Gesamtvorsatz 16).
Durch die unzutreffende Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs gegenüber den aufgeführten Lieferanten ist der Angeklagte auch beschwert; denn die vom Landgericht für diesen Fall ausgesprochene Freiheitsstrafe von fünf Jahren bildet eine der formellen Voraussetzungen für die auf S 66 Abs. 2 StGB gestützte Anordnung der Sicherungsverwahrung (UA S. 355; vgl. BGHR aaO Auswirkung, nachteilige 2).
Dies führt zur Aufhebung der entsprechenden Verurteilung, des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und der Unter-
bringungsanordnung.
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Maul Kuhn Ulsamer
Foth Granderath