Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 10.09.1990 – 3 StR 281/90

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

132

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 281/90 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Wolfgang FEED aus DEE, dort geboren am Mami 1951,

wegen fahrlässigen Vollrausches

wIII

‚ISO

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 1990 gemäß SS 348, 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. März 1990 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Der Maßregelausspruch bleibt

bestehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten im erstinstanzlichen Verfahren wegen fahrlässigen Vollrausches betrifft. Insoweit hat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte ist daher wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

und sechs Monaten verurteilt.

3. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil unzuständig, soweit die Revision die Verwerfung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Duisburg vom 10. November 1989 betrifft. Zuständig ist das Oberlandes-

gericht Düsseldorf.

+20

Gründe§

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit sich die Revision gegen die im erstinstanzlichen Verfahren ausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten richtet. Soweit die Revision dagegen die Verwerfung der Berufung gegen das Urteil des Schöffengerichts Duisburg vom 10. November 1989 betrifft, ist das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung zuständig (vgl. BGHSt 36, 348, 351; BGH, Beschluß vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Das Landgericht hat die erstinstanzliche Strafsache und die Berufungssache trotz des weitergehenden Wortlauts des Verbindungsbeschlusses vom 22. Dezember 1989 ("zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung") lediglich zur gleichzeitigen Verhandlung nach § 237 StPO verbunden. Eine zur Verschmelzung beider Verfahren führende Verbindung nach $S 4 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 5 StPO ergebenden Folge der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Revision insgesamt war schon deshalb nicht möglich, weil das amtsgerichtliche Urteil nur im Rechtsfolgenausspruch angefochten und deshalb im Schuldspruch rechtskräftig geworden war (vgl. BGHSt aaO S. 350; Meyer-Goßner DRiZ 1990, 284, 286).

Für die Bildung einer Gesamtstrafe durch das Landgericht war kein Raum. Die vom Amtsgericht verhängte und

durch die angefochtene Berufungsentscheidung bestätigte

Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten war zur Zeit der angefochtenen Entscheidung über die erstinstanzliche Anklage noch nicht rechtskräftig (§ 55 StGB); auch handelte es sich nicht um eine gleichzeitige Aburteilung i.S.d. $S 53 StGB (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Mai 1990 - 4 StR 210/90). Die verhängte Gesamtstrafe war daher aufzuheben; sie muß ggf. im Verfahren nach S$S 460 StPpo gebildet werden. Der Maßregelausspruch konnte dagegen bestehen bleiben. Die Dauer des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe ist nicht von den Erwägungen zur Höhe der Gesamtstrafe, sondern zutreffend von den therapeutischen Notwendigkeiten bestimmt

worden.

Ruß Zschockelt Kutzer Harms Miebach