Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 04.09.1990 – 2 StR 389/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 389/90 (Go \ N 4a ao
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Klaus Ernst FT HB aus BEEM, geboren am EB. B-GEBE 1951 in Mei Kreis Mei zur Zeit in
Strafhaft in anderer Sache,
wegen versuchten Totschlags u.a.
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AY3
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1990 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Januar 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit angeordnet wurde, daß die Strafe vor der Maßregel der Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt zu vollziehen ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen. Gründe:
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 20. August 1990 ausgeführt hat:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Erwerb, Sichverschaffen und Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die Revision des Angeklagten ist beschränkt auf die Reihenfolge der Vollstreckung. Inso-
weit wird die Sachrüge erhoben.
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I. Die Beschränkung der Revision auf die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und angeordneter Unterbringung ist zulässig, da sie bereits in der Revisionsbegründungsschrift - in der der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen ist (S 344 Abs. 1 StPO) - erfolgte und damit keine Teilrücknahme enthält, so daß der Pflichtverteidiger einer ausdrücklichen Ermächtigung gemäß § 302 Abs. 2 StPO nicht bedarf.
II. v.ser0..
Die Anordnung, die Strafe sei vor der Maßregel zu vollziehen, hat das Landgericht damit begründet, eine Entwöhnungstherapie sei nur dann sinnvoll und erfolgversprechend, wenn der Angeklagte unmittelbar im Anschluß an eine erfolgreiche Behandlung in die Freiheit entlassen werden könne (UA S. 83) und zudem beim Angeklagten ein gewisser Leidensdruck erzeugt werde, der dessen Therapiewilligkeit bestärke (UA S. 84). Von der Möglichkeit eines teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht, weil die Bemessungsgrundlage ungewiß sei und die Strafvollstreckungskammer ohnehin in angemessener Zeit eine Prüfung nach § 67 Abs. 3 StGB vorzunehmen habe.
Zwar kann die Erzeugung eines Motivationsdruckes, der die Therapiebereitschaft des Verurteilten fördern soll, die Anordnung des Vorwegvollzugs von Strafe rechtfertigen (BGHSt 33, 285, 286; NStZ 1987, 574; Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 398). Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß ein nachhaltiges Bestärken der Therapiewilligkeit erforderlich sei und daß dieses Ziel im Maßregelvollzug nicht mit
gleicher Aussicht auf Erfolg erreicht werden kann. Wenn das Tatgericht ausführt, der Angeklagte sehe selbst seine 'einzige Chance’ in einer Entwöhnungstherapie, habe eine entsprechende Einsicht gewonnen und sei für die Therapie ausreichend motiviert (UA S. 82, 83), so ist nicht ersichtlich, warum es ein Bestärken der Motivation durch Leidensdruck für erforderlich hält. Im übrigen geht die Strafkammer nicht auf den Umstand ein, daß der Angeklagte schon geraume Zeit unter dem Eindruck von Freiheitsentziehung steht. Er hat Untersuchungshaft erlitten und befand sich unter Berücksichtigung von verbüßter Strafhaft in anderer Sache bis zur Hauptverhandlung seit ca. 2 Jahren in Haft (UA S. 10, 39). Mit dem bisher ausgeübten Leidensdruck im Strafvollzug hat die Kammer sich nicht erkennbar auseinandergesetzt (vgl. BGHR StGB S 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 6).
Das Tatgericht darf auch nicht die Entscheidung über
einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafvollstreckungskammer
überlassen, sondern muß auf der Basis der bei der letzten mündlichen Verhandlung bekannten und berücksichtigungsfähigen Umstände entscheiden. Mit der Zulassung eines teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe schon durch das erkennende Gericht wollte der Gesetzgeber gerade nachträgliche Entscheidungen nach $S 67 Abs. 3 StGB dort entbehrlich machen, wo ein Vorwegvollzug eines Teils der Strafe im Rehabilitationsinteresse des Verurteilten liegt (BGHR StGB § 67
Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 3, 5, 6).
Wenn das Landgericht davon ausgeht, daß eine Drogenentwöhnungstherapie 1 bis 2 Jahre in Anspruch nimmt und eine unmittelbare Entlassung des Angeklagten in die Freiheit folgen sollte (UA S. 83), so hätte es einen teilweisen Vorweg-
vollzug in Erwägung ziehen müssen.
Im übrigen aber hat die Strafkammer ihre Auffassung, die Behandlung nach S§ 64 StGB sei nur dann sinnvoll und erfolgversprechend, wenn sie der Entlassung in die Freiheit unmittelbar vorausgehe, in keiner Weise begründet. Sie hat weder eine Gefährdung des Maßregelerfolges durch den anschließenden Strafvollzug noch konkrete Anhaltspunkte dafür dargelegt, worin diese Gefährdung bestehen und wie sie sich bei dem Verurteilten auswirken könnte. Derartige Darlegungen, die die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigen, sind jedoch erforderlich (BGH NStZ 1986, 428). Möglicherweise hat das Landgericht auch nicht bedacht, daß die Therapiebereitschaft angesichts der Vollstreckung eines großen Teils einer so hohen Strafe wieder zerstört werden
kann.”
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des
Urteils im angegebenen Umfang. Herdegen Theune Niemöller
Gollwitzer Detter