Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 14.08.1990 – 1 StR 422/90

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

sr mt 2 a0 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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den Elektromechaniker Engelbert z un

geboren am a 1955 in ru (Rumänien),

wegen Hehlerei u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Februar 1990 im Fall II 4 der Gründe

im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten

des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Ob im Fall II 4 der Urteilsgründe ein Hinweis nach § 265 StPO erforderlich war, anstelle des angeklagten Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) komme einfacher Diebstahl in Betracht, bedarf keiner Entscheidung, weil insoweit jedenfalls eine Auswirkung auf Verteidigung und Urteil auszuschließen ist. Fehlerhaft war dagegen, nicht darauf hinzuweisen, daß anstatt vollendeten Diebstahls

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Diebstahlsversuch zur Erwägung stand, und dennoch nach

ss 242, 23 StGB zu verurteilen. Zwar ist auch hier zum Schuldspruch eine andere Möglichkeit der Verteidigung nicht ersichtlich; denn das Landgericht beließ es allein deshalb beim Versuch, weil wegen ständiger Überwachung und alsbaldiger Rückgewinnung der Ware durch das Verkaufspersonal ein Gewahrsamswechsel nicht stattgefunden habe. Doch kann der Strafausspruch beeinflußt sein: Solange versuchter Diebstahl nicht in Frage stand, hatte die Verteidigung keinen Anlaß, sich mit der besonderen Frage der fakultativen Versuchsmilderung ($S 23 Abs. 2 StGB) zu befassen; tatsächlich nahm das Landgericht keine Milderung vor. Deshalb muß insoweit über die Strafe neu verhandelt werden; dabei hat der Senat keinen Anlaß gesehen, die zum Strafausspruch getroffenen

Feststellungen aufzuheben.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben.

Maul Foth v. Gerlach Brüning Miebach