Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1990

BGH Urteil vom 26.07.1990 – 4 StR 303/90

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Rainer Ludwig Paul B EB zus sWiEEB, dort geboren am m 1948,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 26. Juli 1990, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Dr. Blauth als beisitzende Richter,

Staatsanwältin En

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte DB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 28. Februar 1990 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Feststellungen zum Schuldumfang der abgeurteilten Taten unklar sind und Auswirkungen dieses Mangels auf die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 260 Abs. 1 StGB)

nicht ausgeschlossen werden können.

1. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge kaufte der Angeklagte in der Zeit von Ende April/Anfang Mai bis Ende Dezember 1986 von dem Jugendlichen O@B in insgesamt dreizehn Einzelfällen Autoradios und Radiokassettengeräte, die dieser gemeinsam mit anderen aus Pkws entwendet hatte, in Kenntnis ihrer Herkunft aus Diebstählen erheblich unter

ihrem Wert an. Er beabsichtigte, sich durch die gewinnbringende Weiterveräußerung der Apparate eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Die damit festgestellte Absicht gewerbsmäßigen Handelns hat die Strafkammer - schon für das erste mit Otting getätigte Geschäft - aus der Menge der erworbenen Geräte und dem von Anfang an bekundeten und dann in die Tat umgesetzten Interesse an dem Kauf von Autoradios gefolgert (UA 27).

Zur Anzahl der gehehlten Apparate enthält das Urteil jedoch unterschiedliche Angaben. Nach der Schilderung, die das Landgericht von den einzelnen Taten gegeben hat, erwarb der Angeklagte von OB insgesamt 26 Geräte. An anderen Stellen des Urteils heißt es dagegen, daß er OR nindestens 80 Autoradios und Kassettengeräte abgekauft habe (UA 7 und 13). Auf welcher Tatsachengrundlage das Landgericht die Mindestzahl ermittelt hat, geht aus dem Urteil nicht hervor und entzieht sich daher der Nachprüfung durch den Senat.

Die Unklarheit in den Feststellungen zur Gesamtzahl der gehehlten Geräte begründet sachlichrechtliche Bedenken hinsichtlich des Schuldumfangs. Die Angabe der Mindestzahl von 80 Geräten deutet darauf hin, daß das Landgericht von einem über die festgestellten Einzeltaten hinausreichenden, nicht durch Tatsachen belegten Umfang der Hehlergeschäfte ausgegangen ist. Diese Vorstellung kann sich auf die rechtliche

Wertung der Taten als gewerbsmäßig ausgewirkt haben.

Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und

Entscheidung.

N BR

2. Wegen des Erfolgs der Sachrüge kommt es auf die außerdem erhobene Verfahrensbeschwerde nach § 261 StPO nicht

an.

Der Senat weist jedoch für das weitere Verfahren darauf hin, daß dann, wenn sich der Zeuge O@B trotz Vorhalts wiederum zum Teil nicht an seine früheren Angaben gegenüber der Polizei erinnern kann, der Gegenstand jener Vernehmungen insoweit, als die Erinnerung des Zeugen versagt, durch Verlesung der entsprechenden Niederschriften nach § 253 Abs. 1 StPO oder durch Anhörung der Vernehmungspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt werden muß.

Salger Goydke Meyer-Goßner Steindorf Blauth