Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 25.07.1990 – 2 StR 276/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ALo
BUNDESGERICHTSHOF
(7% BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Thomas Peter KB „aus ICE, geboren am EB. END 1958 in Kö, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
wıII
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
7. Februar 1990, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Verfallanordnung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handel mit und Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und einen Betrag von 150.000,-- DM für verfallen erklärt. Mit seiner Revision rügt . der Angeklagte die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPo unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch wendet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung der Verfallanordnung.
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 5. Juli 1990 hierzu folgendes
ausgeführt hat:
"Die Verfallanordnung kann ... keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen des § 73 c StGB vorliegen. Die Anordnung wird ausdrücklich auf § 73 StGB, nicht auf S 73 a StGB, gestützt. Das deutet darauf hin, daß das Landgericht davon ausgegangen ist, der. Angeklagte sei noch im Besitz des erlangten Mindesttatgewinns von 150.000,-- DM. Dies liegt nach den festgestellten persönlichen Verhältnissen (UA S. 7, 8) aber nicht nahe und hätte daher einer Erörterung bedurft. Der Angeklagte ist seit 1981 mit kurzer Unterbrechung Student, erhält ein Studiendarlehen sowie finanzielle Unterstützung durch seine Eltern und ist seit 1985 mit einer Philippinin verheiratet. Hat der Angeklagte den Gewinn aus der Straftat für seinen und den Lebensunterhalt seiner Ehefrau verbraucht, was nach den wirtschaftlichen Verhältnissen möglich erscheint, so hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob die Anordnung- des Verfalls gemäß S 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB unterbleiben kann oder gar unter Berücksichtigung weiterer Umstände eine unbillige Härte und daher unzulässig i. S. v. S 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB wäre
AL?
(vgl. BGHSt 33, 37, 40; BGH, Beschluß vom 14. März 1990 - 2 StR 48/90 -). Über die Verfallanordnung muß daher neu ver-
handelt werden."
Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 24. Juli 1990
hat dem Senat vorgelegen.
Maier Theune Niemöller
Gollwitzer Schäfer