Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.07.1990 – 3 StR 211/90
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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HA26
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Dieter Ss EEE zu: Du dort geboren am GENE 1939,
wegen schwerer räuberischer Erpressung
wıIII
ADB
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juli 1990 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Januar 1990 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt.
Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo. Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende Bedenken.
verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt und dazu ausgeführt: "Dem Angeklagten kann zwar ... eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Die Gesamtwürdigung seiner Tat und seiner Persönlichkeit ergibt jedoch keine besonderen Umstände, die eine Strafaussetzung rechtfertigen würden,
Strafrecht geschützten Interessen als nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Vielmehr ist die Verbüßung zumindest eines Teils der Strafe ($S 57 StGB!) aus generalpräventiven
Gründen dringend geboten.
Die Kammer weiß aus eigener Erfahrung aus vielen ProzeSssen, daß seit einigen Jahren nicht die profihaften Großbanküberfälle, sondern gerade die mittelschweren Überfälle auf Kleinfilialen, Ladengeschäfte, Bankboten und Tankstellen Sprunghaft angestiegen sind, zum großen Teil begangen durch Gelegenheits- und dilettantische Täter, die so einen schnellen Tausender machen wollten. Diese potentiellen Täter müssen abgeschreckt werden. Sie dürfen nicht dadurch ermuntert werden, daß gleichartige Täter unter Hinweis auf ihre
ken. Die Strafkammer vermengt hier in unzulässiger Weise die Voraussetzungen von S 56 Abs. 2 StGB mit solchen von Abs. 3,
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ohne jedoch die in beiden Fällen erforderliche Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen. Sie hebt im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne von
s§ 56 Abs. 2 StGB vorliegen, ausschließlich auf generalpräventive Gesichtspunkte ab, die indes erst bei Prüfung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung einer zu gewährenden Strafaussetzung entgegensteht, von maßgebender Bedeutung sein können. Nur wenn die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung gemäß $S 56 Abs. 2 StGB zu bejahen sind, ist bei Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten zu prüfen, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet (S$S 56 Abs. 3 StGB). Auch im Rahmen dieser Prüfung ist es jedoch nicht ausreichend, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben, vielmehr ist diese Frage vom Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGHSt 24, 40, 44 ff.; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 4, 5).
Da nicht auszuschließen ist, daß die fehlerhaften Ausführungen zur Strafaussetzung auch die Höhe der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe mitbeeinflußt hat, hat der
Senat den Strafausspruch insgesamt aufgehoben. Im übrigen
wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem
Antragsschreiben vom 25. Mai 1990 verwiesen.
Ruß Gribbohm Harms
Rissing-van Saan Miebach