Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 20.07.1990 – 2 StR 319/90
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
IL
BUNDESGERICHTSHOF
3.0 BESCHLUSS
Au
in der Strafsache
gegen
Mustafa B um aus DEEE-Si@EEEE, Jeboren am @. WER 1955 in Bo (TEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u. a.
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- 2 - IF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts am 20. Juli 1990 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Februar 1990 wird verworfen.
Gründe§
l. Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach S 346 Abs. 2 StPO aufzufassende "Beschwerde" des Verurteilten gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 4. Mai 1990, mit dem seine Revision gegen das Urteil vom 16. Februar 1990 als unzulässig verworfen wurde, ist unbegründet.
Das Urteil ist dem Pflichtverteidiger des Verurteilten, Rechtsanwalt Hp, am 3. April 1990 wirksam zugestellt worden (§ 145 a Abs. 1 StPO); seine (unbeschränkte) tatrichterliche Bestellung vom 29. November 1989 erstreckte sich auch auf das Revisionsverfahren (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. $S 140 Rdn. 7 £ff m. w. N.). Der Umstand, daß sowohl Rechtsanwalt Hp als auch das Landgericht rechtsirrig davon ausgingen, dies sei nicht der Fall, vermag hieran nichts zu ändern.
Die Zustellung, von der der Verurteilte unter Übersendung einer Urteilsabschrift unterrichtet wurde (§ 145 a
Abs. 3 Satz 1 StPO), hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Nachdem die Revision nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 StPO begründet worden ist, hat das
Landgericht sie zu Recht als unzulässig verworfen.
.2. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegrün-
dungsfrist ist unzulässig.
Der Verurteilte hat zwar nach § 45 Abs. 1 StPO fristgerecht innerhalb einer Woche, nachdem er durch den Beschluß des Landgerichts vom 4. Mai 1990 von der Fristversäumung erfahren hatte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat aber nicht, wie dies S 45 Abs. 2 Satz 2 StPO vorschreibt, innerhalb dieser Frist die versäumte Handlung, nämlich die Revisionsbegründung, nachgeholt,. obwohl ihm dies
möglich gewesen wäre.
Da er spätestens mit Zustellung des Beschlusses sichere Kenntnis davon hatte, daß Rechtsanwalt He in der Revisionsinstanz für ihn nicht mehr weiter tätig sein wird, hätte der Verurteilte die Revisionsbegründung mittels Beauftragung eines anderen Verteidigers oder selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle nachholen müssen. Auf diese Möglichkeiten der Revisionsbegründung ist er im Beschluß vom 4. Mai 1990 nochmals hingewiesen worden.
AR
Im Hinblick hierauf kann offenbleiben, ob den Verurteilten wegen des Irrtums von Verteidiger und Landgericht über die Reichweite der Pflichtverteidigerbestellung an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft.
VRiBGH Herdegen ist Maier Theune im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen. Maier
Gollwitzer Detter