Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1990

BGH Beschluss vom 17.07.1990 – 5 StR 284/90

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Georg Heinrich K U aus No, dort geboren am B :>3>3,

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1990 - einstimmig - gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Leiter der Kreisgruppe Grafschaft BB des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes (DPWV) wiederholt Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) zugunsten des DPWV und angeschlossener Mitgliedsorganisationen beantragt. In den Jahren 1980 bis 1986 sind bei 55 solcher Maßnahmen die eingesetzten Arbeitskräfte nicht nur "beim Träger der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, sondern auch bei Dritten", in der Regel ebenfalls beim DPWV oder bei ihm angeschlossenen Organisationen, tätig geworden (UA S. 4). Den Trägern sind dafür in einer Reihe von Fällen Zahlungen geleistet

worden.

6eL

2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen

fortgesetzten Betruges nicht.

a) Nicht begründet hat das Landgericht seine Auffassung,

es liege nur eine - fortgesetzte - Tat vor. Dies käme

nur in Betracht, wenn alle 55 Akte auf einen Gesamtvor-

satz zurückzuführen wären, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen

ihrer künftigen Gestaltung umfassen und den späteren Verlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen müßte, als das zu verletzende Rechtsgut

und sein Träger, ferner Art, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen. Es liegt nicht nahe, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind. Die Feststellungen sprechen vielmehr dafür, daß der Angeklagte sich vorgenommen hat, künftig zu erwartende Vorgänge, nämlich die Zuweisung von ABM-Kräften an eine Reihe von Organisationen, zum

Anlaß von Manipulationen zu nehmen, über deren Ausgestaltung er erst im jeweiligen Einzelfall entscheiden wollte.

In einem solchen Entschluß läge kein Gesamtvorsatz (BGH Beschluß vom 29. Mai 1990 - 5 StR 45/90 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

Durch die somit nicht belegte Annahme des Tatrichters, die Einzelakte seien zu einer fortgesetzten Betrugstat verbunden, kann der Angeklagte beschwert sein, weil Einzeltaten verjährt sein können. Der Senat kann diese Frage nicht prüfen, weil das Landgericht die einzelnen Akte

der angenommenen fortgesetzten Tat nicht konkretisiert und den Zeitraum, in dem sie begangen sein sollen, nicht

angegeben hat.

b) Ferner hat die Strafkammer ihre Annahme fehlerhaft begründet, der Angeklagte habe die Arbeitsverwaltung getäuscht, in ihr dadurch einen Irrtum erregt und sie ge-

schädigt.

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Nach ihren Ausführungen ist schon unklar, ob sie dem Angeklagten anlastet, durch positives Tun getäuscht zu haben

(UA S. 13), oder ob sie ihm lediglich vorwirft, der Arbeitsverwaltung den jeweils anderweitigen Einsatz der ABM-Kräfte verschwiegen zu haben (UA S. 12). Im letzteren Fall hätte, worauf die Verteidigung zu Recht hinweist, näher dargelegt werden müssen, daß das Unterlassen der Verwirklichung

des Betrugstatbestandes durch ein Tun entspricht (Lackner in LK, 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 57).

Unabhängig davon ist den Darlegungen des Landgerichts

nicht zu entnehmen, worin der Schaden besteht, den der Täter durch Täuschung verursacht hat. Es geht, ‚insoweit

den Angaben des Angeklagten folgend, davon aus, daß die "Überstellungszahlungen durchaus etwa den Betrag von

90.000 DM ausmachen" könnten. Zu der Einlassung des Angeklagten, der Arbeitsverwaltung sei "letztlich kein Schaden" entstanden, weil die durchgeführten Maßnahmen "hätten bewilligt werden können" (UA S. 14), hat das Landgericht ausgeführt, dies könne ihn nicht entlasten, weil er gegenüber der Bewilligungsbehörde falsche Angaben gemacht habe. Damit wird indes der Einwand des Angeklagten, die Täuschung sei für die Bewilligung der ABM-Maßnahmen nicht kausal geworden, nicht widerlegt. Der rechtlichen Würdigung ist im übrigen zu entnehmen, daß das Landgericht die Arbeitsverwaltung nicht um 90.000 DM als geschädigt ansieht.

Es geht vielmehr von einer Vermögensgefährdung aus, die

es darin sieht, daß die Arbeitsverwaltung "möglicherweise" Zahlungen an den Träger der ABM-Maßnahmen hätte anrechnen können (UA S. 16). Dazu fehlen nähere Darlegungen.

c) Schließlich sind auch die Ausführungen des Tatrichters

zu der Frage unklar, ob der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Landgericht geht

davon aus, daß der Angeklagte durch die von "ihm veranlaßten

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Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen keine Vorteile gehabt hat"

(UA S. 15). Es hat aber "den Eindruck gewonnen, daß die seitens der Arbeitsverwaltung zuviel gezahlten Gelder

auch jeweils den Trägern der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen zugute gekommen sind" (UA S. 16). Diese Erwägung läßt

offen, ob das Landgericht den Vermögensvorteil in den Geldern sieht, die von der Arbeitsverwaltung an die ABM-Kräfte gezahlt worden sind, oder - was näher liegt - in den Beträgen, die für Arbeitsleistungen bei Dritten erbracht worden sind. Letzteres trifft jedenfalls nicht in den

Fällen zu, in denen die Träger die ABM-Kräfte unentgeltlich für Dritte haben arbeiten lassen. Abgesehen davon ist

den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob es dem Angeklagten

auf einen solchen Vorteil für Dritte ankam.

Sollte der neue Tatrichter die Anwendung des § 264 StGB

in Betracht ziehen (dazu BGH Urteil vom 8. März 1990

- 2 StR 367/89 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), so wird er insbesondere die Frage der Subventionserheblichkeit (§ 264 Abs. 7 StGB) zu prüfen haben.

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